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Tipps: Was ist bei einem Verkehrsunfall im Urlaub zu tun?

Verkehrsunfall im Urlaub

Zahlreiche Urlauber nutzen das eigene Auto, um vor Ort flexibel und unabhängig die Gegend erkunden zu können. Doch besonders in der Ferienzeit sind die Straßen von unzähligen Fahrzeugen gefüllt. Vor allem auf den Autobahnen staut sich der Verkehr. Nicht selten kommt es zu Unfällen; vor allem dort, wo sich Autofahrer auf unbekannten Strecken unsicher fühlen. Nachfolgend geben wir einige Tipps und Tricks, wie sich Unfallbeteiligte am besten vor Ort verhalten sollten.

Wenn der Urlaub mit einem Unfall beginnt…

Im Normalfall fahren die Urlauber ganz entspannt zum Ferienziel und genießen eine wunderbare Auszeit. Doch nicht immer läuft alles reibungslos ab. Manchmal kracht es schon direkt bei der Abfahrt. Bevor noch der eigentliche Urlaub begonnen hat, muss das Auto in die Werkstatt überführt werden. In diesem Fall kann ein Leihfahrzeug sinnvoll sein. Doch dürfen Betroffene überhaupt mit einem Leihwagen in den Urlaub fahren?

Die Amtsgerichte in Bonn sowie Berlin-Mitte und Rostock haben hierfür Urteile gefällt: Haben Urlauber kurz vor der Abreise einen Unfall und benötigen sie einen Ersatzwagen, so darf das von der Werkstatt offerierte Leihauto für den Urlaub verwendet werden. Das ist auch dann zulässig, wenn das eigene Auto während der Reise wieder Instand gesetzt wurde. Wichtig für diese Prämisse ist jedoch, dass sich das eigene, verunfallte Fahrzeug zur Reiseabfahrt in einem nicht fahrtüchtigen Zustand befunden hat. Bei leichten Schädigungen, die keine weiteren Beeinträchtigungen mit sich bringen, ist es hingegen durchaus zumutbar, das eigene Fahrzeug für die Urlaubsreise zu nutzen. (siehe Urteil vom AG Bonn vom 20.12.2011, Urteil vom AG Berlin-Mitte vom 25.09.2013 sowie Urteil vom AG Rostock vom 11.09.2015)

Wie sieht es bei Totalschäden aus?

Nichts ist tragischer, als während der Fahrt in den Urlaub in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt zu sein. Die meisten Reisenden haben sich die Anfahrt natürlich ruhig und weniger stressig vorgestellt. Auch in diesem Fall können Betroffene auf einen Leihwagen hoffen. Doch wie sieht es nach der Rückkehr aus den Ferien aus? Als Geschädigte haben die meisten Unfallopfer kaum Zeit, sich im Urlaub um ein neues Fahrzeug zu bemühen. Nicht selten machen sich Leidtragende Gedanken, wie es mit der Wiederbeschaffungsdauer verhält. Es ist jedoch faktisch, dass sich Betroffene nicht im Urlaub um ein neues Fahrzeug bemühen müssen. Bei einem Totalschaden verlängert sich sogar die Wiederbeschaffungsdauer um die Zeitspanne der gebuchten Urlaubsreise. Wer also unverschuldet in einen Unfall geraten ist, muss sich erst nach Urlaubsende mit der Suche nach einem neuen Auto beschäftigen.

Gelten diese Richtlinien auch bei Unfall mit einem Motorrad?

Für die meisten Motorradfahrer ist die Urlaubsfahrt mit dem Bike mit einem ungeahnten Freiheitsgefühl verbunden. Kommt es hingegen zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, erscheint auch der Urlaub Geschichte zu sein. Allerdings haben Betroffene Anspruch auf ein Ersatzmotorrad. Ist die Reise bereits geplant und steht die Abfahrt bevor, so dürfen sich Geschädigte ein Leihfahrzeug aussuchen. Dies gilt allerdings nur für einen geplanten Urlaub, der kurz bevor steht. Ein Mietmotorrad kann außerhalb dieser Maßgabe nicht verlangt werden – vor allem auch dann nicht, wenn der Betroffene nicht auf das Fahrzeug angewiesen ist.

Tipps für den Unfall im Urlaubsort

Selbstverständlich kann es auch passieren, dass der Unfall inmitten des Urlaubs passiert. Eine Reparatur ist dann häufig direkt vonnöten. Doch müssen Urlauber jetzt eine Urlaubsverlängerung in Kauf nehmen, um das Fahrzeug vor Ort reparieren lassen zu können?

Das Amtsgericht München hat am 06.10.2014 folgendes Urteil bekanntgegeben: Das eigene Fahrzeug, welches im Urlaubsort in einen Unfall verwickelt wurde, darf in die Heimat zu einer Werkstatt überführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherung durch die späteren Abholkosten keine Mehrgebühren entstehen. Zudem ist es der geschädigten Partei nicht zuzumuten, für weitere Nachbesserungen oder Reparaturmaßnahmen in den Urlaubsort zurückzureisen.

Wie sieht es mit dem Unfall im Ausland aus?

Es gleicht für viele Betroffene einem Horrorszenario: Der Unfall ist im Ausland passiert, die Sprachkenntnisse sind eher spärlich und die Gesetzeslage vor Ort vermutlich anders als in der Heimat. Was kann in diesem Fall getan werden?

Wichtig sind auf jeden Fall in diesem Rahmen die im Versicherungsvertrag inbegriffenen Inhalte. Vor dem Unfall sollten sich Urlauber daher genau informieren, welche Klauseln enthalten sind und ob der Schutzbrief vor Ort greift. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, nochmals vor Urlaubsantritt Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen und eventuell Zusatzversicherungen abzuschließen.

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*Die Kosten eines Gutachtens, das Sie nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall zur Feststellung des Schadens, des Fahrzeugzeitwertes sowie der voraussichtlichen Instandsetzungskosten erstellen lassen, hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen (§ 249 BGB).

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