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Vorfahrtsregeln missachtet: Ist ein Gutachter bei Unfall ratsam?

Vorfahrtsregeln: Gutachter bei Unfall

In der Fahrschule lernen Schüler nicht nur, wie ein Auto von A nach B bewegt wird – vielmehr geht es in erster Linie auch um die Verkehrsregeln. Im Zuge des Unterrichts kommen schließlich auch die Vorfahrtsregeln ins Gespräch. Dabei handelt sich um die wichtigsten Verkehrsregeln, die in der StVO fest verankert sind. Obwohl jedoch alle Fahrschüler während der Unterrichtsfahrten diese Regeln mehr als nur einmal durchnehmen müssen, halten sich im späteren Verkehrsverlauf leider nur die wenigsten Autofahrer an die Vorgaben. Nicht selten kann es in diesem Zusammenhang zu einem Unfall kommen.

Vorfahrten richtigen deuten und sorgsam einhalten

Beachten Autofahrer im Straßenverkehr die Vorfahrt nicht, so kann es nicht selten zu schweren Unfällen kommen. Es ist daher wichtig, die bedeutendsten Regeln zu kennen und sie richtig einzusetzen. Es ist daher absolut unnötig, sich die Vorfahrt zu erzwingen. Nur wer verantwortungsvoll fährt und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nimmt, verhält sich auf den Straßen folgerichtig.

Gemäß der Straßenverkehrsverordnung sind die Vorfahrtsregeln derart festgesetzt, damit der Verkehr auf den Straßen reibungslos verlaufen kann. Straßen mit Einmündungen oder an Kreuzungen lassen sich folglich gezielt regeln. In Deutschland gilt beispielsweise die Regelung „“Rechts vor Links““. Das bedeutet, dass vor allem in 30er Zonen Autofahrer, die von links kommen, in der Wartepflicht sind. Somit hat das Auto, welches von rechts auf die Straßen einfahren möchte, Vorfahrt. Wer sich unsicher ist, orientiert sich am besten an Verkehrszeichen sowie Straßenschildern, die ebenso die Vorfahrt regeln. Sind keine Schilder vorhanden, gilt meistens „“Rechts vor Links““.

Wichtig: Alle Fahrzeugführer sollten rechtzeitig agieren. Nur so lässt sich erkennen, wer auch wirklich Vorfahrt hat. Der Autofahrer, der auf den Fahrer von rechts wartet, tastet sich somit an Einmündungen voran und fährt nicht rücksichtslos an dieser vorbei. Der Autofahrer, der bei der „“Rechts vor Links Regelung““ Vorfahrt hat und somit von rechts kommt, achtet ebenso auf den Verkehr und nimmt diese nicht als selbstverständlich hin.

In der StVO ist klar geregelt, welcher Autofahrer Vorrang oder Vorfahrt hat. Die Vorfahrt besteht immer dann, wenn Autos sich an einer Kreuzung begegnen, deren Fahrlinien sich berühren oder nahekommen. Vorrang hingegen betrifft eher den Längsverkehr. Dies gilt ebenso für Fußgänger, die am Zebrastreifen warten. In diesem Fall haben Autofahrer zu halten und den Fußgängern Vorrang zu gewähren.

Wann gilt Rechts vor Links?

Oft sind sich Autofahrer nicht genau sicher, wann die Regelung Rechts vor Links gilt. In diesem Fall gibt es keine Verkehrszeichen oder Sonderzeichen, die diese Regelung festlegt.

Kleine Richtlinie:
In den meisten Fällen gilt diese Regel in 30er Zonen. Auf der Straße befinden sich keine Fahrbahnmarkierungen und auch Schilder fehlen an Einmündungen. In diesem Rahmen ist die Regelung Rechts vor Links oftmals gegeben. Fällt diese nicht an, so weist ein Schild in jedem Fall auf diesen Umstand hin. Häufig findet sich dann ein Vorfahrtsschild an der Einmündung vor.

Kommt es im Straßenverkehr zu einem Unfall, ist es niemals verkehrt, einen Gutachter zu kontaktieren. Dieser sichtet das Unfallfahrzeug vor Ort und kann ein umfangreiches Gutachten erstellen, welches sämtliche Schäden aufzeigt. Hernach ist es mit diesem Gutachten möglich, bei der Gegenversicherung die Schadensabwicklung ohne Probleme durchführen zu lassen.

Verkehrsregeln bei Abbiegen

Linksabbieger haben immer den entgegenkommenden Verkehr zu beachten. Dieser hat dabei stets Vorfahrt. Erst, wenn die Verkehrssituation die Möglichkeiten bietet, darf der Linksabbieger sein Manöver vollziehen. Diese Regel gilt allerdings nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Fahrradfahrer.

Abbiegende Fahrzeuge aller Art müssen sich an diese Verkehrsregelung halten. Befindet sich vor der Einmündung ein Verkehrsschild, welches einen Kreisverkehr ankündigt, so hat der Fließverkehr Vorrang. Auch hier müssen Autofahrer warten, bis eine Einfahrt in den Kreisel möglich ist.

Verhalten an abknickenden Vorfahrtsstraßen sowie spezielle Sonderregelungen

Wer sich auf einer Vorfahrtsstraße befindet, hat in der Regel Vorfahrt. Befindet sich der Autofahrer hingegen auf einer abknickenden Vorfahrtsstraße, so ist das Abbiegemanöver zu signalisieren – auch dann, wenn es sich um eine Vorfahrtsstraße handelt. Wer hingegen geradeaus weiterfahren möchte und nicht dem Straßenverlauf folgen will, der braucht nicht zu blinken. So kann Missverständnissen und ungewollten Unfällen vorgebeugt werden.

Sonderrechte haben hingegen Feuerwehr- sowie Polizeifahrzeuge. Diese Fahrzeuge sind von den Vorfahrtsregeln befreit, wenn sich diese im Einsatz befinden. Dies wird durch Blaulicht und aktivem Martinshorn zum Ausdruck gebracht. In diesem Fall haben alle Verkehrsteilnehmer unverzüglich die Straßen freizugeben, damit die Einsatzwagen ungehindert und zügig passieren können.

Welche Besonderheiten gelten für Stoppschilder?

Das Stoppschild ist häufig nicht zu übersehen und gilt als ein international anerkanntes Verkehrszeichen. Das Schild ist nicht nur groß und rot umrandet, sondern auch mit dem markanten Wort „“Stopp““ versehen. Das Stoppschild zeigt an, dass eine Kreuzung vorliegt, an welcher der Autofahrer unbedingt zu halten hat.

Dabei hat der Fahrer das Auto direkt an die Haltelinie zu führen und dort zu stoppen. Von hier aus kann er die Straßensituation ideal einsehen und entsprechend reagieren. Das Fahrzeug ist insgesamt für drei Sekunden zu stoppen; danach kann der Fahrer – sofern die Situation gegeben ist – das Auto weiterführen. Ist keine Haltlinie vorhanden, so muss das Fahrzeug an die Sichtlinie gesteuert werden. Auch hier gilt die 3-Sekunden-Regel, ehe eine Weiterfahrt vollzogen werden kann.

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*Die Kosten eines Gutachtens, das Sie nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall zur Feststellung des Schadens, des Fahrzeugzeitwertes sowie der voraussichtlichen Instandsetzungskosten erstellen lassen, hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen (§ 249 BGB).

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