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Dashcam – darf ich die Kamera im Straßenverkehr benutzen?

Dashcam im Straßenverkehr benutzen

Dashcams erfreuen sich seit geraumer Zeit immer größerer Beliebtheit. Die kleinen Kameras finden sich in Fahrzeugen auf Armaturenbrettern oder wahlweise an der Windschutzscheibe an und nehmen während der Autofahrt alle Geschehnisse auf. Somit könnte ein Fahrer im Zuge eines Unfalls seine Unschuld beweisen. Auch wäre es möglich, Beweise zu erbringen, falls dieser Zeuge bei Verkehrsdelikten wird. Doch darf eine Dashcam so ohne Weiteres zum Einsatz kommen? Wie sieht es mit der Privatsphäre anderer Autofahrer und dem Datenschutz aus, welcher derzeit in aller Munde ist? Diesen und vielen weiteren Fragen sind wir nachgegangen und haben einige Fakten zusammengetragen, die für Dashcam-Besitzer ziemlich interessant sein dürften.

Wann darf ich eine Dashcam verwenden?

Kritiker sehen die Dashcam im Straßenverkehr nicht gern, dennoch ist die Verwendung während der Fahrt nicht immer verboten. Im öffentlichen Bereich ist der Einsatz der sogenannten Mini-Kameras eher umstritten. Doch warum darf nicht jeder in seinem Auto das tun, was er gerne möchte?

Fakt 1: Datenschutzgrundverordnung

Nutzt ein Autofahrer fortwährend eine Dashcams während der Fahrt, so verstößt dieser gegen die Bestimmungen des aktuellen Datenschutzes. Wer die kleine Minikamera während der Fahrt verwendet, zeichnet folglich amtliche Kennzeichen auf oder sichert Videos von Betroffenen, die vielleicht gar nicht gefilmt werden möchten. Niemand weiß letztlich, was mit dem Bild- und Filmmaterial passiert. Wer das Material beispielsweise im Internet veröffentlicht, ohne die Beteiligten unkenntlich zu machen oder dieses um Erlaubnis zu bitten, verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Videomitschnitte sind nicht immer erlaubt

Wer das Fehlverhalten anderer im Straßenverkehr aufzeichnet und dies der Polizei übermittelt, begeht nicht immer eine gute Tat. Videoaufzeichnungen, die der Strafverfolgung dienen sollen, sind nur von der Polizei erlaubt. Wer somit die Dashcam zum Einsatz bringt und damit Anzeigen erstatten möchte, verstößt im Regelfall gegen geltendes Recht.

Private Zwecke

Die Dashcam darf zu privaten Zwecken verwendet werden. Wer eine ländliche Gegend filmen möchte und dabei Personen oder Kennzeichen aufnimmt, verstößt nicht gegen das Datenschutzgesetz, wenn diese Aufnahme nicht veröffentlicht wird.

Was sagen diese Richtlinien konkret aus?

Der Einsatz der Dashcam ist nicht verboten, solange die Verwendung nicht dauerhaft ist. Eine dauerhafte Nutzung ist aufgrund des Datenschutzrechts (§ 6b BDSG) unzulässig. Das hat auch das Verwaltungsgericht Ansbach so entschieden (siehe Urteil Az. AN 4 K 13.01634 vom 12. August 2014). In diesem Rahmen hat das Gericht einen Bescheid vom Bayrischen Landesamt für Datenschutz überprüft. Die Behörde hatte dem Beklagten untersagt, eine Kamera dauerhaft im öffentlichen Verkehr zu nutzen. Diese Maßgabe kann unter Umständen sogar mit einem Bußgeld bestraft werden.

Für längere Zeit galt die Rechtslage als sehr schwammig, was die Beweisaufnahmen vor Gericht betreffen. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen im Zivilverfahren als Beweise hinzugezogen werden dürfen, auch wenn sie nicht gegen das Datenschutzrecht verstoßen (siehe Az. VI ZR 233/17 vom 15. Mai 2018).

Was bedeuten diese Urteile für den Anwender von Dashcams?

Die Dashcam darf nicht dauerhaft im Straßenverkehr genutzt werden – so viel steht fest. Dennoch kann eine Aufzeichnung die Beweislage vor Gericht stützen. Um nicht gegen das aktuelle Datenschutzrecht zu verstoßen, sollten Nutzer darauf achten, dass die Kamera die Aufnahmen in kleinen Abständen überschreibt. Es ist auch maßgeblich, dass die Aufnahme nicht dauerhaft gespeichert wird. Sollte ein Unfall aufgenommen werden, so sind die Daten zu sichern, Überschreibungen sind hingegen nicht aufzunehmen. Sollte das vorliegende Modell eine Überschreibung nicht anbieten, ist eine Notfall-Aufnahmefunktion sinnreich. Die Dashcam nimmt in diesem Fall nur anlassbezogene Daten auf, wenn es zu einer Vollbremsung oder einem Unfall kommt. In diesem Rahmen ist eine Nutzung zulässig, auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht.

Wichtige Fakten im Überblick

  • Das Anbringen einer Dashcam am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe ist vom Gesetz her nicht verboten.
  • Wer die Kamera ständig und ohne besonderen Anlass im Straßenverkehr nutzt, verstößt gegen Datenschutzverordnungen. Im Zweifelsfall kann ein Bußgeldbescheid folgen.
  • Der BGH hat ein Urteil erlassen, dass Aufnahmen mit der Dashcam als Beweismittel bei Zivilverfahren genutzt werden dürfen.
  • Beim Kauf einer Dashcam ist darauf zu achten, dass das Modell so wenig wie möglich und so viel wie nötig aufnimmt. Mit einer Notfall-Aufnahmefunktion ist der Käufer gut beraten.
  • Die Kamera sollte nur kurze Aufnahmen aufzeichnen und nur dann, wenn auch wirklich etwas Schwerwiegendes passiert.

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