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Fiktive Abrechnung | Schadensregulierung Ratgeber 2021

Fiktive Abrechnung

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, den Schaden aus verschiedenen Gründen aber nicht reparieren lassen möchten, ist die sogenannte fiktive Abrechnung vielleicht die beste Option für Sie. In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine fiktive Abrechnung genau ist, unter welchen Umständen Sie davon profitieren können und ob diese Art der Regulierung überhaupt legal ist.

Fiktive Abrechnung: FAQ

Was ist besser: ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag?

Ein einfacher Kostenvoranschlag reicht nur bei Bagatellschäden aus, wenn der Schaden nicht höher ist als 1000 Euro. Bei höheren Summen ist ein aussagekräftiges Gutachten notwendig, um eine fiktive Abrechnung durchzuführen.

Übernimmt die Versicherung auch die Mehrwertsteuer?

Nein, seit einer Gesetzesänderung vom BGH im Jahr 2002 sind Versicherungen nur noch dazu verpflichtet, den Nettobetrag auszuzahlen.

Was lohnt sich mehr? Reparieren lassen oder fiktiv abrechnen?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es leider nicht. Es kommt ganz auf die persönliche Situation an und auf den Zustand des Fahrzeugs. Bei älteren Fahrzeugen lohnt sich diese Art der Schadenregulierung häufiger als bei neueren Autos. Jeder Fahrzeughalter sollte jedoch wissen, dass er das Recht hat, einen Unfallschaden fiktiv abrechnen zu lassen.

Was sollte man bei einer fiktiven Abrechnung beachten?

Eine fiktive Abrechnung ist nur dann möglich, wenn es sich nicht um einen echten wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Außerdem haben Sie auch die Möglichkeit, einen möglichen Nutzungsausfall und eine Wertminderung geltend zu machen. Geschädigte sollten auch darauf achten, dass Versicherungen die geforderte Summe häufig kürzen. In diesen Fall ist es ratsam, einen Anwalt zu beauftragen. Ein solches Verhalten von der Versicherung muss sich niemand gefallen lassen.

Wann lohnt sich eine fiktive Abrechnung?

Grundsätzlich muss jeder selbst entscheiden, ob sich eine fiktive Abrechnung in der jeweiligen Situation lohnt oder nicht. In den folgenden Situationen nehmen viele Geschädigte diese Art der Abrechnung in Anspruch:

  • Wenn es sich um ein älteres Fahrzeug handelt und Schönheitsreparaturen aus der Sicht des Fahrzeughalters nicht mehr lohnen.
  • Wenn der Fahrzeughalter die Möglichkeit hat, das Auto günstig privat reparieren zu lassen.
  • Wenn der Geschädigte das Geld momentan gut gebrauchen kann und die Reparatur eventuell später durchführen lassen möchte.

Was ist eine fiktive Abrechnung?

Wenn Sie sich nach einem Unfall für eine fiktive Abrechnung entscheiden, zahlt die Kfz-Versicherung für die entstandenen Schäden, ohne dass diese überhaupt repariert wurden. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Schadenregulierung. Am häufigsten zu beobachten ist die fiktive Abrechnung bei Kfz-Haftpflichtschäden, in diesem Fall zahlt die Versicherung des Unfallverursachers den Schaden des Unfallopfers. Bei Kaskoversicherungen ist die fiktive Abrechnung seltener, da es sich unter diesen Umständen oft nicht lohnt. Der Grund dafür ist, dass der Versicherte nach der Regulierung in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird.

Wann lohnt sich eine fiktive Abrechnung?

Meist sind es kleine Unfallschäden, die Unfallopfer fiktiv abrechnen lassen. Eine kleine Delle bei einem älteren Auto ist meist nicht weiter störend und eine fiktive Schadensabrechnung ist daher eine sinnvolle Option. Auch wenn es die Möglichkeit gibt, den Schaden günstig privat reparieren zu lassen, lohnt sich diese Art der Abrechnung. Der Geschädigte erhält Geld von der Versicherung, welches er ohne Auflagen frei verwenden darf.

Fiktive Abrechnung: Was ist zu beachten?

In einem Schadensfall muss stets die Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers für den Schaden des anderen aufkommen. Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung übernimmt hingegen die Kosten für die Schäden am eigenen Fahrzeug.

Normalerweise reicht der Geschädigte bei einer Schadenregulierung nach der Reparatur seine Rechnungen ein. Kaskoversicherte tun dies bei ihrer eigenen Versicherung oder bei der Haftpflicht des Unfallverursachers. Die Rechnungen der Werkstatt sind die Grundlage für die Zahlungen von der Kfz-Versicherung an die Werkstatt oder an den Autofahrer, sofern eine Kostenübernahme vorliegt.

Wenn sich der Geschädigte für eine fiktive Abrechnung entscheidet, reicht er statt der Rechnungen ein Schadengutachten oder einen Kostenvoranschlag von der Werkstatt bei der Versicherung ein. Kosten für Gutachter, einen Anwalt oder einen Nutzungsausfall lassen sich ebenfalls geltend machen.

Von diesen Kosten zieht die Versicherung die Mehrwertsteuer ab und überweist den Nettobetrag an den Geschädigten. Der Grund dafür ist, es fand keine Reparatur statt und bei der Werkstatt wurde deshalb keine Mehrwertsteuer fällig. Die Kosten für Gutachter oder Anwälte übernimmt die Versicherung vollständig.

Schäden rechtzeitig geltend machen

Wichtig ist, dass zu Beginn sämtliche Schäden bei der gegnerischen Versicherung und in einigen Fällen auch bei der eigenen Versicherung geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Frist gibt es hierfür zwar nicht, jedoch verjähren die Ansprüche des Unfallopfers nach drei Jahren. Spätestens dann lassen sich keine Schäden mehr geltend machen. Wer den Schaden so schnell wie möglich bei der Versicherung meldet, ist auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Reicht ein Kostenvoranschlag oder benötige ich ein Gutachten?

Wichtig ist, dass der Schaden aussagekräftig beziffert wird. Ein professionell erstelltes Gutachten ist dafür perfekt geeignet.

Wenn es sich um einen kleineren Schaden handelt, reicht ein Kostenvoranschlag häufig aus. Jedoch gibt es in manchen Fällen Unstimmigkeiten zwischen der gegnerischen Haftpflicht und dem Unfallopfer. Ein Anwalt und ein Gutachter sind diesem Fall sinnvoll, da dadurch die Position des Geschädigten gestärkt wird. Die gegnerische Versicherung muss auch die zusätzlichen Kosten übernehmen, die dadurch entstehen. Aber Vorsicht: Dies gilt nicht für jeden kleinen Blechschaden.

In der Regel stellt die gegnerische Versicherung den Kfz-Gutachter, diesen sollten und müssen sich jedoch nicht akzeptieren. Da es hier um wirtschaftliche Interessen geht, ist es dringend zu empfehlen, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen.

Fiktive Abrechnung nach Gutachten

Ein professionelles Gutachten und eine Erklärung, dass Sie eine fiktiv abrechnen wollen, sind die perfekte Basis für die Erstattung der Reparaturkosten. Sie sollten dabei jedoch beachten, dass die meisten Versicherungen in diesem Fall den Betrag kürzen und Ihnen nicht die volle Summe zurückerstatten, die eine Reparatur gekostet hätte.

Wenn der Bescheid Ihrer Versicherung nicht die gleiche Summe enthält, wie der vom Gutachter bezifferte Wert, hat dies häufig folgenden Grund: Die Versicherung ermittelt den Wert, indem sie beim sogenannten Stundenverrechnungssatz ansetzt. In Markenwerkstätten fällt dieser Wert oft höher aus. Als Geschädigter müssen Sie sich dies aber nicht gefallen lassen, dies zeigt ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2015. Wenn Sie davon betroffen sind, kontaktieren Sie am besten einen Anwalt und lassen Sie sich beraten.

Da eine Reparatur theoretisch in einer Markenwerkstatt möglich ist, haben Sie auch fiktiv einen Anspruch auf die Kosten.

Fiktive Abrechnung nach Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag reicht nur dann aus, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt und die Kosten für die Reparatur nicht mehr als 1000 Euro betragen. Aus wirtschaftlicher Sicht lohnt es sich bei einem so kleinen Betrag nicht, einen Gutachter hinzuzuziehen. Die Versicherung hat nun aber die Möglichkeit, selbst eine Werkstatt für den Kostenvoranschlag zu bestimmen. Bei solch kleinen Schäden lohnt sich häufig fiktiv abzurechnen für die Betroffenen, da eine kleine Delle im Fahrzeug keinen Einfluss auf das Fahrverhalten hat und für viele Fahrzeughalter nicht weiter störend ist.

Fiktive Abrechnung bei einem Totalschaden

Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist eine fiktive Abrechnung eine mögliche Option. Man spricht von einem Totalschaden, wenn die Kosten für eine Reparatur plus Restwert höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel: Ein Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 5000 Euro und gerät dann in einen Unfall. Nach dem Unfall beträgt der Restwert nur noch 2000 Euro. Eine Reparatur würde 4000 Euro kosten. Der Geschädigte darf in diesem Fall fiktiv abrechnen. Er muss aber nachweisen, dass er das Fahrzeug nach dem Unfall noch für mindestens sechs Monate nutzt.

Wenn die fiktive Reparaturkosten mindestens 30 Prozent höher sind als der Wiederbeschaffungswert, zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich des Restwertes. Eine fiktive Abrechnung von Reparaturkosten ist in diesem Fall nicht möglich.

Fiktive Abrechnung und die Mehrwertsteuer

Das Besondere an einer fiktiven Abrechnung ist die Übernahme der Mehrwertsteuer. Die Rechtslage sah in diesem Punkt bis 2002 noch ganz anders aus. Vor dieser Zeit erhielten Geschädigte noch den vollen Bruttobetrag von der Versicherung.

Heut zahlt die Versicherung nur noch Nettobeträge aus. Der Grund dafür ist, dass keine Reparatur durchgeführt wird und daher auch keine Mehrwertsteuer entsteht. Dies gilt jedoch nicht für einen Anwalt oder einen Gutachter. Es ist auch möglich, nur einen Teil der Reparaturen durchführen zu lassen. Für diesen Betrag erhält der Geschädigte das Geld von der Versicherung inklusive Mehrwertsteuer.

Fiktive Abrechnung für Vollkaskoversicherte

Auch für Vollkaskoversicherte ist eine fiktive Abrechnung möglich. Der BGH hat dazu bereits Stellung genommen und ist der Meinung, dass die Kosten für eine Reparatur zu tragen sind, auch wenn diese nur fiktiv stattfindet. Leider ist es nicht selten der Fall, dass Versicherungen nicht den vollen Betrag zurückerstatten und die Auszahlungssumme kürzen.

Als Geschädigter sollten Sie darauf achten, was Sie mit Ihrer Versicherung im Versicherungsschein vereinbart haben. Wenn eine Werkstattbindung vereinbart wurde, errechnet die Versicherung den Betrag auf Basis der Stundenverrechnungssätze der Partnerwerkstatt.

Die grundlegende Frage ist jedoch: Muss die Reparatur in einer freien oder in einer Markenwerkstatt erfolgen. In beiden Fällen ist ein professionelles Gutachten die Basis für die Höhe des Schadens. Falls Ihre Versicherung diesen Betrag kürzt, ist es ratsam, einen entsprechenden Fachanwalt hinzuziehen, um gegen die Entscheidung der Versicherung vorzugehen.

Fiktive Abrechnung: Diese Kosten können Sie geltend machen

Die wichtigsten Aspekte sind hier der Nutzungsausfall und die Wertminderung. Die anfallenden Reparaturkosten machen in der Regel den größten Teil einer fiktiven Abrechnung aus. Wenn der Geschädigte keine Schuld am Unfall hatte, übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten für Anwalt und Gutachter.

Die Wertminderung bei einer fiktiven Abrechnung

Bei einer fiktiven Abrechnung ist es möglich, dass die Wertminderung mit berücksichtigt wird. Ein Gutachter ermittelt den entsprechenden Wert und nimmt ihn mit ins Gutachten auf. Häufig stellt die Versicherung diesen Gutachter. Sie sollten allerdings von Ihrem Recht gebrauch machen, einen eigenen unabhängigen Experten zu beauftragen, um Ihre finanziellen Interessen besser durchzusetzen. Ein Anwalt kann ebenfalls einen entscheidenden Teil dazu beitragen, die Wertminderung bei der Versicherung geltend zu machen.

Nutzungsausfall

Bei einer fiktiven Abrechnung zahlt die Versicherung auch für einen Nutzungsausfall. Dafür sind ein Nachweis der Reparatur und eine Reparaturbestätigung notwendig. Wie hoch und wie lange dieser Nutzungsausfall ausfällt, sind zwei Aspekte, die ebenfalls von einem Gutachter ermittelt werden.

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, beträgt die Dauer für den Nutzungsausfall 14 Tage. Dieser Zeitraum sollte ausreichen, um einen Ersatz und eine Zulassungsbescheinigung zu besorgen. Ein Mietwagen ist ebenfalls eine Alternative.

Kürzungen bei einer fiktiven Abrechnung

Wenn Sie ein Schadengutachten haben anfertigen lassen und die fiktive Reparaturkosten aussagekräftig beziffert sind, rechnen Sie damit, dass die Versicherung für die entsprechende Summe aufkommt. Leider kürzen Versicherungen diesen Betrag häufig und Sie bekommen nicht die volle Summe zurückerstattet. Versicherungen kürzen den Betrag häufig aus folgenden Gründen:

  • Wenn eine Werkstatt das Fahrzeug zum Beispiel für eine neue Lackierung in einen anderen Betrieb bringen muss, entstehen Verbringungskosten.
  • Die Versicherung kürzt die Stundenverrechnungssätze, wenn Sie für die Reparatur eine Markenwerkstatt beauftragt haben.
  • Die meisten Versicherungen sind der Meinung, dass sie Kosten für eine Beilackierung nicht fiktiv erstatten müssen.

Wenn die Versicherung eine oder mehrere dieser Kürzungen vornimmt, können Sie einen Anwalt beauftragen, der diese Faktoren im Einzelfall noch einmal sorgfältig prüft. Sie müssen Kürzungen von der Versicherung nicht einfach so hinnehmen.

Fiktive Abrechnung trotz Reparatur: Ist das möglich?

Sie haben die Möglichkeit, die Reparatur nur teilweise durchführen zu lassen. Die Versicherung muss Ihnen den Rest in diesem Fall fiktiv erstatten. Die rechtliche Situation sieht so aus, dass ein Geschädigter immer die freie Wahl hat, ob er fiktiv abrechnen lässt oder nicht. Wer sich für eine fiktive Abrechnung entschieden hat, hat danach kein Recht mehr, die Kosten für eine vollumfängliche Reparatur geltend zu machen.

Fiktive Abrechnung bei einem Hagelschaden

Hagelschäden und andere Schäden durch höhere Gewalt sind durch eine Kaskoversicherung abgedeckt. Das Besondere hierbei ist, dass Versicherungen in solchen Fällen die Bedingungen vorgeben. Häufig ist es zu beobachten, dass Versicherungen von sich aus empfehlen, den Schaden fiktiv abrechnen zu lassen.

Als Geschädigter sollten Sie ein solches Angebot nicht ohne Weiteres annehmen. Oft ist es nämlich so, dass eine Reparatur wirtschaftlich gesehen langfristig vorteilhafter ist. Neue Fahrzeuge lassen sich später wesentlich schwieriger verkaufen, wenn solche sichtbaren Schäden zu erkennen sind. Bei älteren Fahrzeugen ist ein Angebot zur fiktiven Abrechnung in diesem Fall durchaus lohnenswert sein.

Eine fiktive Abrechnung ist nicht immer möglich

Eine fiktive Abrechnung ist nur dann möglich, wenn die fiktive Reparaturkosten nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert. Es darf also kein echter Totalschaden vorliegen. Die Reparaturkosten dürfen nicht höher sein als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.

Fazit Fiktive Abrechnung

Eine fiktive Schadensabrechnung ist für Geschädigte zwar etwas umständlicher als eine normale Reparatur, kann sich in einigen Fällen aber durchaus lohnen, besonders mit dem richtigen Partner an Ihrer Seite.

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt worden sind, haben Sie das Recht, den vollen Schaden von der gegnerischen Versicherung zu erhalten. Oft ist es so, dass die gegnerische Versicherung den Gutachter stellt. Wenn Sie Ihre finanziellen Interessen bestmöglich durchsetzen möchten, sollten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, einen eigenen Gutachter auszuwählen. Setzen Sie auf einen unabhängigen Gutachter von KFZSachverstand.de. Somit sind Sie auf jeden Fall mit einem Unabhängigen Gutachten auf der sicheren Seite.

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Gerne helfen wir Ihnen als unabhängiger Kfz Gutachter dabei, Ihre Ansprüche zu prüfen. Rufen Sie dafür ganz einfach kostenfrei unsere Schadenexperten an: 0800/5701700

*Die Kosten eines Gutachtens, das Sie nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall zur Feststellung des Schadens, des Fahrzeugzeitwertes sowie der voraussichtlichen Instandsetzungskosten erstellen lassen, hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen (§ 249 BGB).

**Durch unser fachkundiges Partner-Netzwerk CLAYM+ erhalten Sie alles aus einer Hand!

Bitte beachten Sie, dass wir auf dieser Webseite keinerlei Rechtsberatung durchführen.

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