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Totalschaden: Welche Rechte habe ich als Geschädigter?

Auto Totalschaden

Verkehrsunfälle geschehen jeden Tag. Das lässt sich kaum leugnen – das wäre auch alles nicht weiter schlimm, wenn die Schäden nicht so teuer wären. Aufgrund moderner und recht komplexer Fahrzeugtechniken lassen sich Autofahrer sowie weitere Insassen zwar immer besser schützen, doch die Schadensregulierung ist dadurch kostenaufwendiger. Immer häufiger kommt es hier zu einem Totalschaden. Bei einem Unfall steht vor allem der Wiederbeschaffungswert im Fokus. Im Fachjargon bezeichnet der Wiederbeschaffungswert die Anschaffungskosten eines gleichen oder vergleichbaren Wirtschaftsgutes. Sind die Reparaturmaßnahmen nun niedriger als der vom Gutachter veranschlagte Wiederbeschaffungswert, dann spricht man von einem Reparaturschaden. Sind die Reparaturmaßnahmen höher, so ist von einem Totalschaden auszugehen.

Was muss ich bei einem Totalschaden beachten?

Wenn der Unfall immens und der Schaden hoch erscheint, ist immer auf einen freien sowie unabhängigen Kfz Gutachter zurückzugreifen. Nicht selten bietet die Gegenversicherung des Unfallverursachers ihre Dienste und einen Sachverständigen ihres Hauses an. Dieses Angebot ist sehr löblich, allerdings arbeitet dieser Gutachter für den Versicherer. Somit kann es vorkommen, dass die Zahlungen, die für die Reparaturen nötig sind, gekürzt werden – auch bei einem Totalschaden. Ein unparteiischer Kfz-Gutachter, den sich der Geschädigte nach BGH Urteil selbst aussuchen darf, wird nach einer ausführlichen Sichtung alle Schäden auflisten und in einem speziellen Schadengutachten darlegen. Gerade im Falles eines Totalschadens ist das für Sie immens wichtig. Zudem überträgt dieser Lichtbilder und/oder Skizzen, um die Schäden zu verdeutlichen. Der Geschädigte kann sich voll und ganz sicher sein, dass der Gutachter zu 100 Prozent die Interessen seines Kunden vertritt und nichts beschönigt.

Im Gutachten selbst stolpern einige Geschädigte bei schweren Unfällen auch mal über den Begriff Totalschaden. Hier wird in der Regel zwischen dem wirtschaftlichen und dem technischen Totalschaden unterschieden. Doch wie wird in diesem Bereich differenziert?

  • Technischer Totalschaden: Verwendet der Gutachter diesen Begriff, so bedeutet das, dass mit den heutigen technischen Maßgaben das Unfallfahrzeug nicht wieder Instand gesetzt werden kann.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden: Kommt dieser Begriff im Gutachten vor, so ist zwar gemeint, dass das Unfallauto reparabel ist, jedoch der Kostenaufwand für die Instandsetzung im Verhältnis zum Fahrzeugwert höher ausfällt.

Wie behandelt die Versicherung einen Totalschaden?

Auch die gegnerische Versicherung erhält ein Exemplar des Gutachtens zur Vorlage. Aus diesem ist ersichtlich, wie es um das Unfallauto steht. Bei einem Totalschaden muss der Versicherer jedoch nicht die Reparaturkosten tragen, sondern lediglich den Wiederbeschaffungswert übernehmen. Allerdings gibt es eine Ausnahme. So kann das Unfallopfer sein Auto bei einem Totalschaden bei Bedarf durchaus zur nächsten Werkstatt bringen lassen. Die Reparaturkosten kann der Geschädigte ebenso bei der Gegenversicherung einreichen. Allerdings zahlt diese die entstehenden Kosten nur dann, wenn der Reparaturaufwand höchstens 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes einnehmen. Diese 130-Prozent-Regelung entstammt einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2015 (siehe VI ZR 387/14).

Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% – Beispiel

  • Der Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens beträgt laut Gutachten 5.000 Euro.
  • Der Restwert wird auf einen Wert von 1.000 Euro festgelegt.

Der maximale Kostenaufwand für Reparaturen darf nur 130 Prozent betragen. Das wären dann 6.500 Euro. Werden die Kosten allerdings auf 131 Prozent festgesetzt, sodass der Reparaturaufwand bei 6.550 Euro liegt, muss die Versicherung die Schadensregulierung gemäß dieser Klausel nicht mehr vornehmen. In diesem Fall übernimmt der Versicherer lediglich den Wiederbeschaffungswert minus den Restwert. In diesem Rahmen würde sich die Regulierungssumme auf 4.000 Euro belaufen.

Wie lässt sich der Totalschaden am besten berechnen?

Der Gutachter legt einen wirtschaftlichen Totalschaden dann fest, wenn die Reparaturkosten den Wert der Wiederbeschaffung und den Restwert deutlich übersteigt. Der Wiederbeschaffungswert ist in dieser Hinsicht der Wert, den der Geschädigte für die Wiederbeschaffung eines gleichen oder neuen Autos derselben Kategorie aufwenden müsste.

Zudem bedarf es hierbei noch der Klärung des Begriffes Wiederbeschaffungsaufwand. Der Wiederbeschaffungsaufwand wird berechnet, indem man den Restwert vom Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges abzieht.

Beispiel:

  • Reparaturkosten: 8.000 Euro
  • Wiederbeschaffungswert: 7.000 Euro
  • Restwert: 3.000 Euro
  • Wiederbeschaffungsaufwand: 5.000 Euro

In diesem Rahmen liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Hier wird der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. In Summe sind das 4.000 Euro. Die genauen Daten finden sich im Gutachten an, sodass diese Werte leicht entnommen werden können. Bietet die Gegenversicherung nun ein besseres Restwertangebot an, so muss der Geschädigte diese Offerte annehmen. Er darf zudem das betroffene Fahrzeug nicht zu dem im Gutachten angegebenen Restwert veräußern.

Hinweis: Der Nutzungsausfall richtet sich übrigens nach der Wiederbeschaffungszeit. Der Gutachter vergibt in seinem Dokument häufig eine Zeitspanne von 12-14 Tagen. Streitigkeiten keimen hier auf, wenn der Unfallgeschädigte einen Verzicht hinsichtlich einer Ersatzbeschaffung ausspricht. Der Streit ist deshalb vorprogrammiert, weil die Versicherung der Ansicht ist, dass dem Geschädigten der Nutzungswille fehlt. Laut Urteil des BGH (siehe oben) steht dem Unfallopfer jedoch bei einem Totalschaden in jedweder Hinsicht eine Nutzungsausfallsentschädigung zu – ganz gleich, ob ein Ersatzfahrzeug gewünscht ist oder nicht. Der Nutzungswille, so das Urteil, ist hinreichend vorhanden, hat der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt schließlich über ein funktionstüchtiges Fahrzeug verfügt.

Wichtig: Im Haftpflichtfall besteht kein Kostenrisiko für die Reparatur des Unfallwagens, denn die gegnerische Versicherung muss unter diesen Umständen für den Reparaturkostenaufwand aufkommen. Im Falles eines Totalschadens ist aber in jedem Fall der Rat eines unabhängigen Kfz Sachverständigen einzuholen. Haben Sie Fragen zur Unfallschadensregulierung oder sind sich nicht ganz sicher beim aktuellen Schadenrecht? Rufen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!

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Gerne helfen wir Ihnen als unabhängiger Kfz Gutachter dabei, Ihre Ansprüche zu prüfen. Rufen Sie dafür ganz einfach kostenfrei unsere Schadenexperten an: 0800/5701700

*Die Kosten eines Gutachtens, das Sie nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall zur Feststellung des Schadens, des Fahrzeugzeitwertes sowie der voraussichtlichen Instandsetzungskosten erstellen lassen, hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen (§ 249 BGB).

**Durch unser fachkundiges Partner-Netzwerk CLAYM+ erhalten Sie alles aus einer Hand!

Bitte beachten Sie, dass wir auf dieser Webseite keinerlei Rechtsberatung durchführen.

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