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Verkehrsunfall mit Fremdverschulden

Verkehrsunfall mit Fremdverschulden

Ein Autounfall kann manchmal schneller passieren, als gedacht. Wichtig ist, nichts dem Zufall zu überlassen, sondern einige maßgebliche Dinge zu beachten. Diese sind für die Unfallabwicklung und auch die Schadensregulierung überaus entscheidend. Liegt folglich ein Verkehrsunfall mit Fremdverschulden vor, sind die nachfolgenden Tipps bestmöglich zu beachten.

Was ist direkt nach dem Unfall zu tun?

Wenn es noch möglich ist, sollten die Fahrzeuge und der gesamte Unfallort bestmöglich fotografiert werden. Somit können die Schäden, die durch den Unfall entstanden sind, bereits hinreichend dokumentiert werden. Je nach Unfalllage sind auch Bremsspuren, beschädigte Bäume, Zäune, Sträucher oder andere Gegebenheiten zu fotografieren. Wer sich in der Lage fühlt, kann ebenso den Unfallort aufzeichnen und eine Skizze anfertigen.

Falls es nötig ist, sollte auch die Polizei zu diesem Zeitpunkt hinzugezogen werden. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn Personen- oder enorme Sachschäden vorliegen. Haben Unfallbeteiligte den Eindruck, dass sich der Unfallverursacher unter Drogen- oder Alkoholeinfluss befindet, sind ebenfalls Polizeibeamte zu informieren. Die Ordnungshüter nehmen in diesem Rahmen schließlich eine Beweissicherung vor und fertigen einen Unfallbericht. Der Vorgang erhält ein Aktenzeichen, welches für die Versicherung und für Anwälte wichtig ist.

Hinweis: Geschädigte Parteien sollten, wenn möglich, den Unfallverursacher nach seinen persönlichen Daten und dem Versicherer befragen. Auch mögliche Zeugen sind bzgl. ihrer Kontaktdaten zu befragen, falls spätere Zeugenaussagen in Betracht kommen sollten.

Wie geht es nach dem Verkehrsunfall weiter?

Ist ein Autounfall mit Fremdverschulden entstanden, liegt ein sogenannter Haftpflichtschaden vor. In diesem Fall kommt die Versicherung des Unfallverursachers für die Schäden auf, die im Zuge der Unfallabwicklung fällig sind. In diesem Rahmen gehören Kostenpunkte wie beispielsweise

  • Gutachterkosten
  • Anwaltshonorare
  • Reparaturkosten
  • Abschleppunternehmen
  • Mietwagenkosten

und eventuell weitere Bereiche zu den Kostenleistungen. Für den Unfallgeschädigten kommen keine Kostenaufwendungen zu, da bei Fremdverschulden die gegnerische Versicherung alle Belastungen übernehmen muss. Anders sieht es hingegen für den Unfallverursacher aus. Dieser hat vermutlich eine Höherstufung im Hinblick auf die Versicherungsbeiträge zu erwarten.

Welche Rechte hat das Unfallopfer bei Verkehrsunfall mit Fremdverschulden?

Zunächst einmal sollten Unfallopfer wissen, dass sie im besten Fall direkt nach dem Unfallhergang einen Gutachter bestellen sollten. Wichtig: Hier ist nicht auf die Empfehlung der gegnerischen Versicherungsgesellschaft einzugehen. Die Gegenversicherung versucht in der Regel Kosten einzusparen, stehen Schadensabwicklungen an der Tagesordnung, die mit hohen Ausgaben verbunden sind. Folglich wird ein Kooperationspartner vorgeschlagen, der jedoch häufig zugunsten des Versicherers agiert. Das Unfallopfer hat allerdings in jedem Fall das Recht auf eine solide Kosten- und Schadensregulierung. Aus diesem Grund ist auf einen unabhängigen Sachverständigen zu bestehen, den Unfallgeschädigte frei wählen dürfen.

Dieser Gutachter kann ausführlich darlegen, um welche Schäden es sich an den Fahrzeugen handelt und legt in diesem Bereich auch klar alle Kosten auf. Diese umfassen beispielsweise die Wertminderung des Unfallwagens, den Restwert und natürlich die voraussichtlichen Reparaturkosten. Doch nicht nur der Sachverständige ist in diesem Rahmen wichtig.

Anwalt

Ein Rechtsanwalt, der sich bestens in verkehrsrechtlichen Dingen auskennt, kann mitunter den Geschädigten vor Gericht vertreten. Das ist immer dann interessant, wenn sich die gegnerische Haftpflichtversicherung querstellt und die Kosten für die Schadensregulierung minimieren möchte. Meistens kommt es jedoch eher weniger zu Gerichtsverfahren. Oft reicht ein anwaltliches Schreiben aus, um die Gegenversicherung zur Zahlung zu bewegen.

Werkstatt

Obwohl viele Gegenversicherungen anderes suggerieren, ist es dennoch Fakt, dass das Unfallopfer den Unfallwagen in jeder beliebigen Werkstatt reparieren lassen kann. Von einer Unfallunterstützung seitens der gegnerischen Versicherung ist daher eher abzuraten. Diese speziellen Werkstätten kooperieren mit den Versicherern und leisten eher qualitativ minderwertige Reparaturen.

Erstattung statt Reparaturen

Optional können Unfallopfer auch eine fiktive Abrechnung fordern. Hierfür ist zunächst ein Gutachter nötig, den das Unfallopfer selbst erwählen sollte. Sind die Schäden nämlich am Auto weniger schwerwiegend und lohnen sich die Reparaturmaßnahmen kaum, so kann eine Erstattung erfolgen. Diese fällt jedoch ohne Mehrwertsteuer aus, da die Reparaturen schließlich nicht vollzogen werden.

Mietwagen

Der Geschädigte hat natürlich ebenso das Recht auf einen Ersatzwagen, falls dies gewünscht wird. Dieses Fahrzeug ist für die Zeit, in der sich das Unfallauto in der Reparatur befindet, zu stellen. Verzichtet das Unfallopfer auf einen Mietwagen, so kann eine Nutzungsausfallentschädigung zum Tragen kommen.

Welche Ansprüche kann der Geschädigte zusätzlich geltend machen

Neben den Schäden am Fahrzeug ist es nicht selten, dass auch das Unfallopfer Beeinträchtigungen erleidet. In erster Linie fallen für die meisten Parteien Schmerzensgeldforderungen an. Doch es gibt noch weitere Schäden, die durchaus bei der Gegenpartei angezeigt werden können.

Zunächst sind die psychischen und physischen Schäden näher zu durchleuchten. Dabei sind die Art und der Umfang der Verletzungen sowie Behandlungsmaßnahmen von einem Arzt genauestens zu dokumentieren. In einem Attest sind neben den Schmerzen, auch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Dauerschäden, Mitverschulden des Geschädigten und weitere Punkte aufzuführen.

Heilungskosten

Eine gute Genesung setzt eine gute Behandlung voraus. Diese geht aber meistens mit Heilungskosten einher. Diese umfasst alle Behandlungs- und Arztkosten, die nötig sind, um das Unfallopfer genesen zu lassen. Die Heilungskosten tragen zunächst die Krankenkassen. Es gibt jedoch auch Kosten, die nicht von den gesetzlichen und privaten Versicherungen übernommen werden. Dazu zählen

  • Eigenteile, die Brillen-, Zahnbehandlungs- sowie Krankentransportkosten umfassen
  • Haushaltshilfen für Mütter
  • verordnete Kuraufenthalte
  • Auslandsbehandlungen, die notwendig sind
  • kosmetische Behandlungen für Narben
  • Fahrtkosten zur Arztpraxis

und weitere Bereiche. Diese müssen, sofern sie anfallen, separat geltend gemacht werden.

Verdienstausfall

Selbstverständlich haben Unfallopfer auch Anspruch auf Verdienstausfall. In den ersten sechs Wochen kommt der Arbeitgeber für die Fortzahlung des Lohnes auf, danach können andere Möglichkeiten folgen, die je nach Situation einzeln behandelt werden müssen.

Die Verdienstausfallberechnung bei Selbständigen gestaltet sich hingegen aufwendiger und ist demnach komplizierter. Eine Lohnfortzahlung findet nicht statt, ist der Selbständige sein eigener Chef. Folglich muss die Schadenssumme durch konkrete Nachweise der entgangenen Geschäfte sowie einer Gewinnminderung erfolgen. Hier ist meistens die Hilfe von Steuerberatern, Sachverständigen und Wirtschaftsprüfern von Nöten.

Beerdigungskosten

Und was passiert, wenn bei einem Verkehrsunfall mit Fremdverschulden Menschen ums Leben gekommen sind? Dann hat der Unfallverursacher gemäß § 844 BGB iVm § 1968 BGB die Kosten für die Beerdigung zu ersetzen. Dazu gehören Kostenpassagen wie beispielsweise

  • Sarg
  • Trauerfeier
  • Traueranzeigen
  • Erstbepflanzung der Grabstelle (nicht dauerhafte Pflege)
  • Überführungskosten in das Heimatland, falls nötig

und je nach Fall weitere Positionen.

Selbstverständlich gibt es noch viele weitere Punkte, die an dieser Stelle berücksichtigt werden könnten, jedoch den Rahmen sprengen würden. Aus diesem Grund ist am besten im Zweifelsfall immer ein Anwalt um Rat zu bitten. Dieser kennt sich mit den einzelnen Schadensansprüchen aus und kann diese bestens bei der gegnerischen Versicherung oder dem Unfallverursacher geltend machen.

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*Die Kosten eines Gutachtens, das Sie nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall zur Feststellung des Schadens, des Fahrzeugzeitwertes sowie der voraussichtlichen Instandsetzungskosten erstellen lassen, hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen (§ 249 BGB).

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