Wer zahlt das Gutachten nach einem Unfall?
Ein Autounfall ist schnell passiert – während im ersten Moment noch der Schock vorherrscht, muss im nächsten schon meist über die Rechtslage nachgedacht werden. Fallen hohe Reparaturkosten an, so ist ein Gutachten nicht selten ratsam. Da ein Unfallgutachten in der Regel aber häufig teuer ist, versuchen die Unfallparteien sich gegenseitig den schwarzen Peter zuzuschieben. Aus diesem Grund wird im nachfolgenden dargelegt, wer das Gutachten bei einem Unfall zu zahlen hat.
Inhalt dieses Beitrags
Der Unfallverursacher muss meistens zahlen
Häufig ist es so, dass nicht eindeutig klar ist, wer genau den Unfall herbeigeführt hat. Um klare Verhältnisse zu schaffen, ist ein Experte und somit ein Sachverständiger interessant. Dieser kann neben der Anzahl der Schäden auch die Höhe der Reparaturkosten beziffern. Doch wer zahlt nun den Gutachter, der zurate gezogen wird? Bei einem Unfall gibt es in den meisten Fällen einen Geschädigten und einen Verursacher. Derjenige, der den Unfall verursacht hat, muss für die Reparaturkosten aufkommen und somit auch das Honorar für den Gutachter übernehmen.
Bei einem Unfall gelten zwei Varianten von Sachverständigen als interessant:
- Der Unfallanalytiker
kümmert sich um die Unfallrekonstruktion und kann somit den genauen Unfallhergang schildern. Dabei richtet sich das Augenmerk des Analytikers auf die Schäden an den Fahrzeugen sowie auf die Spuren am Unfallort selbst. Je nach Komplexität des Falles kann der Analytiker Honorare im Rahmen zwischen 1.000 Euro und 2.000 Euro beanspruchen. - Der Kfz Gutachter wiederum beschäftigt sich genau mit den Schäden am Fahrzeug und beurteilt hernach die Reparaturkosten. Er kann ebenso herausfiltern, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und ob sich eher eine Neuanschaffung lohnt. Die Höhe des Honorars richtet sich nach den Schäden am Unfallwagen und kann mehrere Hundert Euro umfassen.
Zahlt die Versicherung das Gutachten?
Die Kfz Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss von jedem Fahrzeughalter abgeschlossen werden. Die gewählte Versicherung übernimmt die entstehenden Kosten bei einem Verkehrsunfall, an dem der Versicherte Schuld ist. Dabei werden nicht nur die Unfallkosten abgedeckt, sondern auch meist Prozesskosten oder Schadensersatzansprüche. Doch wie sieht es mit einem Gutachten aus?
Die Kostenzuteilung, wer für die Begleichung des Unfallgutachtens zuständig ist, findet sich im Gesetz wieder. Laut § 91 der ZPO müssen alle Kosten der Rechtsstreitigkeit von der Partei getragen werden, die den Prozess verloren hat. In diesem Fall müssen auch die Gutachterkosten aufgefangen werden. Das ist im Übrigen auch dann nötig, wenn die Versicherung des Unfallverursachers schon einen Gutachter bestimmt hat und die Gegenpartei einen weiteren Gutachter beauftragt hat. Die geschädigte Partei hat somit immer das Recht, sich selbst einen Sachverständigen auszusuchen. Die Kosten muss in diesen Fällen immer der Unfallverursacher tragen. Ausnahme: Das Honorar eines Gutachters wird nur dann nicht übernommen, wenn sich der Geschädigte bereits mit der Gegenversicherung auf einen Gutachter geeinigt hat und der Gegner dennoch einen weiteren Sachverständigen einbeziehen möchte. In diesem Fall muss der Unfallverursacher die Kosten für den Zweitgutachter selbst übernehmen, auch wenn der Prozess gewonnen wird. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 1. Juni 2015 unter dem AZ: 32 C 8/14 hervor.
Oftmals liegt die Schuld allerdings nicht nur bei einer Partei. Das Gericht entscheidet dann mittels Teilschuld zwischen den Unfallparteien und verabschiedet anteilige Prozentsätze. Der jeweilige Prozentsatz teilt mit, welcher Anteil der Kosten auf die Parteien zutrifft. In diesem Fall wird die Summe des Gutachtens gesplittet und auf die Versicherungen aufgeteilt.
Wer zahlt das Gutachten bei Bagatellschäden?
Von Bagatellschäden ist immer dann die Rede, wenn ein kleiner Schaden vorliegt. Diese werden von Versicherungsgesellschaften nach aktueller Rechtsprechung mit einer Höhe von bis zu 750 Euro festgelegt. (siehe Urteil von BGH vom 30. November 2004 VI ZR 365/03) Die Erstattung der Kosten für ein Unfallgutachten kann auch von einer Versicherung abgelehnt werden, wenn diese das Honorar für unangemessen einstuft. Auch hier hat der BGH ein Urteil gefällt. Am 11.4.2014 wurde festgelegt, dass bei zu hohen Kosten die Haftpflichtversicherung der Partei, die unterlegen hat, nur einen Teil der Gutachterkosten tragen muss.
Tipp: Um daher auf Nummer sicher zu gehen, sollten Unfallverursacher vorab mit der Versicherung Rücksprache halten, ob eine Kostendeckung gewährleistet wird. Ist dies nicht gegeben, muss ein Kostenvoranschlag ausreichen.
Wer übernimmt die Gutachterkosten bei Eigenverschuldung?
Autofahrer, die selbst einen Unfall verschuldet haben, müssen in der Regel die Gutachterkosten tragen. Ist eine Vollkaskoversicherung vorhanden, übernimmt diese im Regelfall die Kosten, sofern der Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Auch hier sollte mit der Versicherung über einen unabhängigen Gutachter gesprochen werden. Zumeist möchten die Versicherungen einen eigenen Gutachter in Auftrag geben. Wer mitreden möchte, sucht am besten zeitnah das Gespräch.