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Definition Haftpflichtfall und Kaskoschaden

Haftpflichtfall und Kaskoschaden

Dass die Kfz Haftpflichtversicherung in Deutschland zu einer der Pflichtversicherungen zählt, ist jedem Autofahrer bekannt. Ohne einen Versicherungsnachweis darf kein Auto im Straßenverkehr teilnehmen. Doch was genau nützt die Haftpflichtversicherung dem Autohalter wirklich und was passiert, wenn es zu einem Kaskoschaden kommt?

Kfz-Haftpflichtversicherung muss sein

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jedes Auto, welches auf den Straßen am Verkehr teilnimmt, mit einer Kfz Haftpflichtversicherung versehen sein muss. Kommt es nämlich zu einem Unfall, werden die Schäden abgedeckt. Um auch bei größeren Verkehrsunfällen eine ausreichende Abdeckung gewährleisten zu können, ist vorab ein solider Vertrag mit hinreichender Deckungssumme zu wählen. Dies ist notwendig, da Unfälle im Straßenverkehr manchmal mehrere 10.000 Euro verursachen können.

Die Haftpflichtversicherung sichert einerseits die Schäden am Auto, aber auch andererseits die Schäden an Personen, Verkehrseinrichtungen oder Gebäuden ab. Hierzu zählen im Übrigen auch dritte Personen, wie beispielsweise der Beifahrer, der Anspruch auf Kostenerstattung erheben kann. Die Versicherung übernimmt im Großen und Ganzen allerdings nur Schäden, die vorab vertraglich festgelegt wurden. Verursacht nun ein Versicherungsnehmer einen höheren Schaden, der die vertraglich festgesetzte Deckungssumme übersteigt, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen. Es ist daher ratsam immer eine gute Kfz Haftpflichtversicherung zu wählen, die mit hohen Deckungssummen versehen ist.

Die gesetzliche Mindestdeckung einer Kfz Haftpflichtversicherung liegt bei Personenschäden bei 7,5 Millionen Euro, bei Vermögensschäden bei 50.000 Euro und bei Sachschäden bei 1,12 Millionen Euro. Experten raten allerdings an, sich nicht nur an der Mindestdeckung zu orientieren, sondern ggf. eine höhere Versicherungssumme abzuschließen. Im Zweifelsfall kann die Mindestdeckung nämlich nicht ausreichend sein – der Leidtragende ist dann der Versicherte, der die überschüssigen Kosten regulieren muss.

Kaskoversicherungen und deren Schutzfunktionen

Während die Kfz Haftpflichtversicherung gesetzlich geregelt ist, gilt die Kaskoversicherung als freiwillig. Damit kann sich der Autohalter folglich einen zusätzlichen Schutz aneignen. Das bedeutet, dass die Versicherung im Schadensfall auch die Schäden am eigenen Fahrzeug ersetzt.

Bei der Kaskoversicherung wird nochmals explizit zwischen einer Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung unterscheiden. Welche Versicherungsform empfehlenswert ist, hängt mitunter von dem Alter des Fahrzeuges sowie dem Fahrzeugwert ab. Ein Gebrauchtwagen, welches einem Alter von fünf Jahren entspricht, wird eine Teilkaskoversicherung ans Herz gelegt. Neuwagen, Fahrzeuge mit einem hohen Wert sowie Jahreswagen sind hingegen mit einer Vollkaskoversicherung gut bedient.

Teilkasko

Die Teilkaskoversicherung kommt für eine Reihe von Schäden auf. Dazu zählen mitunter:

  • Diebstahl
  • Marderbiss
  • Wildschäden
  • Einbruch
  • Brand und Blitzschlag
  • Überschwemmung
  • Sturm, Hagel und weitere Formen von höherer Gewalt
  • Explosion
  • Kabelschäden durch Kurzschluss
  • Glasbruch

In erster Linie übernimmt die Teilkaskoversicherung bei Schadensfällen die Reparaturkosten. Kommt es zu einem Totalschaden, dann ersetzt diese Versicherungsform auch den Wiederbeschaffungswert des Autos. Nicht versichert sind hingegen Wertgegenstände, die frei zugänglich und offensichtlich im Fahrzeug gelagert wurden.

Hinweis: Die Teilkasko kann nur in Kombination mit einer Kfz Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Auch wenn das Auto nur noch einen geringen Wert hat, ist diese Versicherungsvariante überaus empfehlenswert. Kommt es nämlich zu einem Schaden, muss der Autohalter alle Schäden am eigenen Fahrzeug selbst tragen.

Vollkasko

Die Vollkaskoversicherung enthält alle Funktionen der Teilkasko, bietet aber noch mehr Leistungsumfang. So ist das Auto neben den o. g. Punkten zusätzlich bei

  • Schäden durch Vandalismus sowie vorsätzliche Beschädigung durch Dritte
  • Fahrerflucht
  • Insolvenz des Unfallverursachers
  • Selbstverschulden (wenn keine grobe Fahrlässigkeit festgestellt wird)

abgedeckt. Zusätzlich werden neben den Reparaturkosten auch Totalschäden abgedeckt. Deshalb ist die Vollkasko im Gegensatz zur Teilkasko deutlich kostenintensiver. Doch wann lohnt sich eine Vollkaskoversicherung wirklich?

Besonders bei Neuwagen, aber auch bei Fahrzeugen mit hohem Wert, ist eine Vollkaskoversicherung überaus ratsam. Zudem empfehlen Experten, die Vollkasko für ein Fahrzeug bis zu einem Alter von etwa fünf Jahren beizubehalten. Hier spielt natürlich auch er Fahrzeugneuwert eine eminente Rolle.

Hinweis: Ist das Auto mit einem Leasing- oder Finanzierungsvertrag versehen, ist eine Vollkasko in der Regel unumgänglich.

Wie ist jetzt nach einem Unfall zu handeln?

Der Unfallverursacher hat nach einem Verkehrsunfall unverzüglich den Schaden der Versicherung zu melden. Besitzen der Schuldige eine Vollkaskoversicherung wird die Versicherung den Schaden an den jeweiligen Fahrzeugen kontrollieren lassen. Diese Arbeit übernimmt in der Regel ein Gutachter, der von der Versicherung gestellt wird. Bei Bagatellschäden reicht oftmals ein Kostenvoranschlag von einer Werkstatt aus. Dieser Voranschlag ist direkt an die Versicherung weiterzuleiten. Einzelne Details sind zudem im Vorfeld mit der Versicherung selbst abzuklären. Es ist somit empfehlenswert, einen Sachverständigen nicht unbedingt auf eigene Faust zu beauftragen, sondern hier Rücksprache mit dem Versicherer zu halten.

Besteht keine Vollkaskoversicherung, so müssen die Kosten des Unfalls größtenteils aus der eigenen Tasche des Unfallverursachers bezahlt werden. Liegt eine Dienstreise vor, so übernimmt höchstwahrscheinlich der Arbeitgeber die Schadensregulierung.

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*Die Kosten eines Gutachtens, das Sie nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall zur Feststellung des Schadens, des Fahrzeugzeitwertes sowie der voraussichtlichen Instandsetzungskosten erstellen lassen, hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen (§ 249 BGB).

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