Kfz-Halter online ermitteln – so finden Sie den Fahrzeughalter heraus
Ein Verkehrsunfall mit Fahrerflucht ist für jeden Autofahrer eine traumatische Erfahrung. Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt war, will wissen, wie er rechtliche Ansprüche durchsetzen kann. Dazu muss der Autofahrer den anderen Kfz-Halter ermitteln, der oft auch der Fahrzeugführer ist. Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Halterauskunft möglich ist und was bei der Beantragung zu beachten ist.
Inhalt dieses Beitrags
- Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer, Fahrzeugführer – wer haftet im Schadensfall?
- Fahrerflucht – und was jetzt?
- Ist das Kennzeichen nur zum Teil bekannt?
- Ein Interesse an Halterdaten kann jeder Verkehrsteilnehmer haben
- Antragsteller von Halterdaten
- Informationen zu Fahrzeughalter und Fahrzeug
- Wann lässt sich eine Halterauskunft rechtfertigen?
- In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Halterauskunft
- Jetzt Kfz-Halter ermitteln und Antrag stellen
- So viel kostet die Halterauskunft
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Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer, Fahrzeugführer – wer haftet im Schadensfall?
Der Kfz-Halter ist die Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung unterhält und über das Fahrzeug verfügt. In der Regel ist der Fahrzeughalter die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person. Dabei kann es sich auch um eine Juristische Person wie ein Unternehmen oder eine Vereinigung handeln. Der Fahrzeughalter muss nicht zwingend der Fahrzeugeigentümer sein. Ein Beispiel ist das Leasing von Automobilen. Hier ist das Leasing-Unternehmen der Fahrzeugeigentümer, während der Leasingnehmer der Fahrzeughalter ist.
Der Fahrzeughalter verantwortet den Betrieb des von ihm unterhaltenen Fahrzeugs und haftet daher bei einem Verkehrsunfall, auch wenn er nicht selbst am Steuer sitzt. Grund ist die von einem Auto ausgehende generelle Betriebsgefahr. Der Fahrzeughalter darf das Fahrzeug nur an geeignete Autofahrer mit gültiger Fahrerlaubnis überlassen. Der Fahrzeugführer haftet, wenn ihm das Fahrzeug vom Fahrzeughalter überlassen wurde und er den Unfall verschuldet hat. Geschädigte sollten daher in jedem Fall den Fahrzeughalter kennen, um Aussicht auf Schadensersatz zu haben.
Fahrerflucht – und was jetzt?
Ein Verkehrsunfall mit Fahrerflucht ist für jeden Kraftfahrzeughalter eine traumatische Erfahrung. Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt war, will wissen, wie er rechtliche Ansprüche durchsetzen kann. Manchmal liegt ein zeitlicher Verzug zwischen dem Schadensereignis und der Entdeckung durch den geschädigten Autofahrer. Eine eingedellte Seitentür an einem geparkten Fahrzeug kann von einem Stunden zurückliegenden Kontakt mit einem anderen Fahrzeug herrühren. Hat ein Nachbar den Vorfall mitbekommen und geistesgegenwärtig ein Foto des anderen Fahrzeugs geschossen, ist das ein Glücksfall. Doch wie lässt sich aus dem Kennzeichen heraus an die Daten des Fahrzeughalters kommen, um Schadenersatz geltend zu machen?
Ist das Kennzeichen nur zum Teil bekannt?
Wurde das Kennzeichen nur unvollständig erfasst, können auch Marke und Modell bei der Zuordnung helfen. Auch die Lackfarbe ist ein Merkmal, das Beobachtern oft in Erinnerung bleibt. Wird ein Fahrzeug ab- oder umgemeldet, findet also ein Halterwechsel statt oder läuft die Zulassung endgültig ab, bleiben die Daten noch für ein Jahr im Straßenverkehrsamt gespeichert. Nach einer Halterauskunft werden die Daten nicht vor zwei Jahren gelöscht.
Ein Interesse an Halterdaten kann jeder Verkehrsteilnehmer haben
Die Teilnahme am Straßenverkehr schließt viele Verkehrsteilnehmer ein. Auch Fußgänger und Radfahrer haben selbstverständlich das Recht, eine Halterauskunft zu stellen, wenn diese Daten zur Geltendmachung oder zur Sicherung rechtlicher Ansprüche benötigt werden. Vorausgesetzt wird nur ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. So kann beispielsweise ein Fußgänger eine Halterauskunft erhalten, wenn er durch eine über die Fahrbahn rollende Radkappe am Bein getroffen und verletzt wurde. Es muss seitens des Schädigers weder ein Vorsatz noch eine Straftat vorliegen, um zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen die Daten des Kfz-Halters anzufragen.
Antragsteller von Halterdaten
Das Straßenverkehrsgesetz regelt in § 39, dass die Halterdaten dem Antragsteller zur Verfolgung von Rechtsansprüchen zu übermitteln sind, sofern ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr besteht. Daher sind Rechtsanwälte, Institutionen und Verwaltungen oft mit der Abfrage der Fahrzeughalterdaten befasst. Zu den weiteren legitimierten Antragstellern zählen:
- Arbeitgeber (des Fahrers)
- Hausverwaltung
- Versicherungen
- Parkhausbetreiber
- Flughafenverwaltungen
Doch auch Privatpersonen sind zur Abfrage der Halterdaten berechtigt, wenn aus Sicht des Antragstellers ein Rechtsanspruch besteht.
Informationen zu Fahrzeughalter und Fahrzeug
Um einen Kfz-Halter anhand des Fahrzeugkennzeichens zu ermitteln, ist ein Antrag auf Mitteilung der Fahrzeughalterdaten zu stellen. Der Antrag ist an die örtliche Zulassungsstelle oder das Zentralregister im Kraftfahrt-Bundesamt zu richten.
Welche Daten abgefragt werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen, ist im § 39 Straßenverkehrsgesetz geregelt. Wird einer Anfrage nach den Fahrzeughalter-Daten stattgegeben, lassen sich folgende Daten abfragen:
- Vorname, Familienname und Anschrift des Fahrzeughalters
- Fahrzeughersteller, Fahrzeugart, Fahrzeugtyp und Zulassungsdatum
Weitere Daten, etwa zum Versicherungsschein und dem Haftpflichtversicherer, haben die Zulassungsstellen vorliegen. Mit einer Halterauskunft gelangt der Antragsteller an sensible Informationen. Aus Datenschutzgründen erfolgt die Halterauskunft daher nur in Fällen.
Wann lässt sich eine Halterauskunft rechtfertigen?
Bei Vorfällen, die eine Halterauskunft rechtfertigen, muss es sich nicht immer gleich um einen Verkehrsunfall oder um Fahrerflucht Handeln.
Zwei Grundvoraussetzungen sind für eine Halterauskunft zu erfüllen:
1. Verfolgung eines Rechtsanspruchs
2. Bezug zum Straßenverkehr
Zu den am häufigsten beschriebenen Motiven für eine Halterauskunft zählen:
- Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall
- Verschmutzung oder Beschädigung persönlicher Gegenstände
- durch Fahrzeugbetrieb verursachter Personenschaden
- Kostenerstattung für das Abschleppen oder Umsetzen eines Fahrzeugs
- Versperren einer Ausfahrt
- Unberechtigte Nutzung eines Privatparkplatzes
- Blockieren eines abgestellten Fahrzeugs
- Tankbetrug
In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Halterauskunft
Zivilrechtlichte Ansprüche sind keine Grundlage für eine Halterauskunft. Dies trifft zum Beispiel auf einen Gerichtsvollzieher zu, der ein Fahrzeug pfänden will – ihm wird die Halterauskunft verweigert. Persönliche Gründe berechtigen ebenfalls nicht zur Halterauskunft und das unabhängig davon, in welcher Beziehung der Antragsteller zum Fahrzeughalter steht. Eine Ausnahme sind Schuldner, die mit Unterhaltsleistungen oder Sozialabgaben im Verzug sind und einen Außenstand von mindestens 500 Euro haben. In diesem Fall dürfen die für den Einzug des ausstehenden Betrags zuständigen Sozialbehörden Halterauskunft verlangen.
Jetzt Kfz-Halter ermitteln und Antrag stellen
Sie wollen einen Kfz-Halter ermitteln und einen Antrag auf Halterauskunft stellen? So gehen Sie vor:
Schreiben Sie die Zulassungsstelle auf einem von der Behörde angebotenen Kommunikationsweg an. Eine Kontaktaufnahme ist grundsätzlich per Brief und Fax möglich. Viele Gemeinden stellen auf ihrem Internetangebot darüber hinaus Formulare zur Halterabfrage zum Download und Ausdruck zur Verfügung.
Die Begründung für die Halterauskunft sollte ausführlich und aussagekräftig erfolgen, sonst wird der Antrag ohne weiteres abgelehnt. Bei einer Bitte um Halterauskunft nach einem Unfall muss der Antrag immer auch Datum, Unfallort, Nummernschild und Fahrzeugtyp aufweisen. Eine Online-Halterauskunft gibt es bislang nur in wenigen Gemeinden. Zu den Vorreitern zählen Berlin, Stuttgart, Nürnberg und Augsburg.
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So viel kostet die Halterauskunft
Die Halterauskunft kostet den Antragsteller 5,10 Euro. Diese Gebühr ist auch dann fällig, wenn die Auskunft über den Fahrzeughalter abgelehnt wird. Bewilligt die Behörde das Gesuch, erhält der Antragsteller die Halterauskunft auf postalischem Weg. Entspricht der angegebene Grund für die Halterauskunft nicht der Wahrheit, ist eine Strafanzeige wegen missbräuchlicher Abfrage von Halterdaten die Folge. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Antragsteller ihre Anfrage daher eindeutig und möglichst präzise formulieren.