Wirtschaftlicher Totalschaden: Ist eine Reparatur doch noch möglich?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt häufig dann vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturmaßnahmen den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges deutlich übersteigen. Das ist häufig das Resultat eines schweren Unfalls – eine Reparatur lohnt sich somit in den meisten Fällen nicht mehr. Allerdings hat der Gesetzgeber in dieser Hinsicht eine Ausnahmeregelung vorgenommen. Demnach soll sich eine Wiederherstellung bei einem Totalschaden doch vornehmen lassen: Zumindest dann, wenn die Zahlen stimmen.
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So lässt sich die Reparatur eines Totalschadens dennoch durchsetzen
Ist ein Kfz Unfall geschehen, so kann der Geschädigte, der unverschuldet zu Schaden gekommen ist, an die gegnerische Haftpflichtversicherung herantreten. Dabei ist es nach dem BGH sein gutes Recht, den vollen Ausgleich des Fahrzeugschadens einzufordern – auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens. Wichtig ist, dass in diesem Bereich die 130 Prozent Regelung in Kraft tritt. Doch was genau hat diese Regelung zu bedeuten?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist immer dann gegeben, wenn der Wiederbeschaffungswert von einem Fahrzeug niedriger ausfällt, als die vorliegenden Reparaturkosten. Diese Maßgabe wird häufig mit einem Kfz Gutachten dargelegt. Mithilfe der 130 Prozent Regelung lässt sich dennoch Schadensersatz erwirken. Dies ist dann der Fall, wenn die Reparaturkosten des Fahrzeuges den Wiederbeschaffungswert höchstens um 30 Prozent übersteigen.
Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall liegt der Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeuges bei ungefähr 8.500 Euro. Die Reparaturkosten, die durch ein Kfz Sachverständigengutachten ermittelt wurden, liegen hingegen bei round about 10.800 Euro. Es liegt somit ein klarer wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Geschädigte kann die Rechnung dennoch der gegnerischen Versicherung zukommen lassen, da die Gesamtkosten nicht mehr als 130 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Rechnungsbeispiel:
Wiederbeschaffungswert (WBK) = 8.500 Euro
Reparaturkosten (RK)
= 10.800 Euro
RK geteilt durch den WBK= 10.800 Euro / 8.500 Euro = 1,2705 x 100 = 127,05 Prozent
Und das sind die Bedingungen, um den wirtschaftlichen Totalschaden durchzusetzen
Im Normalfall kann jeder Geschädigte den wirtschaftlichen Totalschaden zur Reparatur bringen. Die Kosten sind schließlich von der Versicherung des Unfallverursachers auszugleichen. Allerdings sind folgende Rahmenbedingungen maßgeblich und einzuhalten:
- Wenn der Geschädigte die Reparatur des Fahrzeuges wünscht, muss er diese hiernach auch fachgerecht durchführen lassen.
- Das Fahrzeug ist nach der Reparatur noch mindestens für sechs weitere Monate weiterzuführen, ehe es vielleicht weiterverkauft wird.
- Das Fahrzeug muss auch für den Zeitraum von weiteren sechs Monaten nach der Reparatur versichert sein.
- Die Reparaturen des Unfallfahrzeuges sind nach den Angaben des Kfz Gutachtens durchzuführen. Die Angaben im Kfz Gutachten sind dabei streng zu befolgen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung benötigt im Anschluss von der Werkstatt eine Rechnung, in der diese Passagen nachzuvollziehen sind.
- Sollte der Geschädigte die Reparaturen selbst durchführen wollen, so muss anschließend ein Sachverständiger eine Kontrolle (Reparaturbestätigung) vornehmen. Dabei soll bestätigt werden, dass die im Gutachten festgesetzten Vorgaben eingehalten wurden.
Hinweis: Möchte der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall das Fahrzeug innerhalb der sechs Monate nach der Reparatur doch verkaufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, wie sie im Kfz Gutachten festgelegt wurden.
Es ist somit wichtig, die notwendigen Reparaturen am Fahrzeug vorzunehmen und nicht nur die Versicherungssumme einzustreichen. Die Versicherung des Gegners erwartet, dass im Zuge der Reparaturen das Fahrzeug wieder instand gesetzt wird, so wie es im Gutachten aufgezeigt ist. Doch was passiert, wenn die Reparaturkosten deutlich teurer ausfallen, als das Gutachten festgesetzt hat?
Auch das kann durchaus vorkommen. Das ist immer dann der Fall, wenn plötzlich versteckte Mängel auftauchen. In diesem Fall können die Kosten der Reparatur die 130 Prozent Regelung überschreiten, sofern die Mängel auf den Kfz Unfall zurückzuführen sind.
Was passiert, wenn ein Totalschaden einen Neuwagen betrifft?
Der Totalschaden an Ihrem Fahrzeug ist immer ärgerlich – betrifft es aber einen fabrikneuen Wagen, ist der Ärger besonders groß. In der Regel beachtet die gegnerische Versicherung in der Abwicklung des Schadens jedoch nur den Zeitwert, nicht aber den Neuwert des Autos. Folglich kommt es hier auf den Anschaffungswert an. Die meisten Autobesitzer unterschätzen jedoch den Wertverlust, dem jeder Wagen ab dem Tage der Zulassung zugrunde liegt. Folglich kommt eine Neupreiserstattung nur dann vor, wenn das Fahrzeug allerhöchstens einen oder zwei Monate alt war. Es darf demnach höchstens 1.000 Kilometer auf dem Tacho vorweisen. Liegt die Kilometerleistung über diesem Wert, kommt es zu einem Abzug bei der Neupreisberechnung. Hier ist pro gefahrener 1.000er Kilometer mit 1 bis 1,5 Prozent zu rechnen.
Um eventuelle Fehler in der Abwicklung zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen zwingend die Abwicklung Ihres unverschuldeten Verkehrsunfalls stets durch ein unabhängiges Kfz Sachverständigenbüro durchführen zu lassen. Nur durch die Abwicklung eines freien Kfz Gutachters haben Sie die Möglichkeit den Schadenersatz nach Ihrem Verkehrsunfall auch vollumfänglich zu erhalten. Rufen Sie uns gerne an – wir übernehmen das gerne für Sie!