Nutzungsausfall: Muss die Versicherung zahlen?
Wenn ein schwerer Verkehrsunfall passiert ist, tragen vor allem die Fahrzeuge oftmals immense Schäden davon. Einige Autos sind dann kaum mehr fahrtüchtig. Andere wiederum erleiden sogar manchmal einen Totalschaden. Ist der Unfallgeschädigte jetzt auf sein Auto angewiesen, kann es schwierig werden. In diesem Fall ist ein Ersatz oder eine Entschädigung nötig, welcher in die Kategorie Nutzungsausfall fällt. Die Nutzungsausfallentschädigung zählt in diesem Rahmen zu einer der wichtigsten Schadenspositionen, die sich in einem Kfz Gutachten wiederfinden sollte.
Inhalt dieses Beitrags
- Ist ein Gutachten nach einem Unfall wichtig, um den Nutzungsausfall geltend machen zu können?
- Was ist bei Ersatzwagen zu beachten?
- Was geschieht, wenn die Kosten des Mietwagens niedriger sind, als der Nutzungsausfall?
- Welche Voraussetzungen müssen für die Nutzungsausfallentschädigung vorliegen?
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Ist ein Gutachten nach einem Unfall wichtig, um den Nutzungsausfall geltend machen zu können?
Die meisten Unfallbeteiligten können oftmals die jeweiligen Schäden am Auto nicht erkennen und somit auch häufig nicht beziffern. Es ist daher überaus maßgeblich, einen Profi mit dieser Aufgabe zu betrauen. Der unparteiische und unabhängige Gutachter kann nicht nur die einzelnen Schäden detailliert dokumentieren, sondern auch andere Schadenspositionen wie
- Reparaturkosten
- Abschleppkosten
- Mietwagenkosten
- Anwaltshonorare
- Wiederbeschaffungswert
- Totalschäden
und natürlich auch Nutzungsausfallentschädigungen festhalten. Die Höhe des Nutzungsausfalls ist jedoch umstritten. Vor allem die Versicherungen der Gegenparteien stellen sich in diesem Bereich häufig quer. Der Versicherer möchte bestmöglich gar keine oder nur einen geringen Anteil dieser Schadensposition übernehmen. Allerdings ist das Recht auf der Seite des Unfallgeschädigten. Die Versicherung muss für verschiedene Positionen der Unfallregulierung aufkommen – auch für die Nutzungsausfallentschädigung.
Was ist bei Ersatzwagen zu beachten?
Wie bereits erwähnt, versucht die Versicherung der Gegenpartei bei den meisten Unfällen die Kosten so gering wie möglich zu halten. Doch eines bleibt unumstößlich: Der Geschädigte hat das Recht, nach einem Unfall auf ein fahrbereites Fahrzeug zu bestehen. In erster Linie ist hier ein Ersatzwagen zu verlangen. Alternativ ist auch eine Nutzungsausfallentschädigung festzulegen.
Gleiches gilt im Übrigen im Fall eines Totalschadens. Hier kann der Geschädigte einen Nutzungsausfall verlangen, bis zum Zeitpunkt, an dem die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges vorliegt. Jedoch ist der Geschädigte ebenso zur Schadensminderungspflicht angehalten. Das bedeutet, dass dieser kein hochwertigeres Fahrzeug verlangen kann, als jenes, welches beim Unfall verwickelt war. Demnach kann ein Mercedes oder BMW nicht gegen einen kleinen Fiat oder Nissan eingetauscht werden.
Was geschieht, wenn die Kosten des Mietwagens niedriger sind, als der Nutzungsausfall?
Die Versicherungsgesellschaft der Gegenpartei versucht bei Unfällen die Kosten immer sehr gering anzusetzen. Dabei wird auch versucht, ein klassentieferes Fahrzeug anzubieten. Dabei beziehen sich die Versicherungen gern auf die Schadenminderungspflicht, die der Geschädigte zu befolgen habe.
Doch nicht immer müssen sich Unfallopfer auf diese Forderungen einlassen. So hat sich das Oberlandesgericht in Koblenz vor einiger Zeit mit einem ähnlichen Fall befasst gehabt. Dabei ging es um einen Unfallwagen, der ein Neuwagen war. Die Laufleistung belief sich auf weniger als 1.000 km. Nach dem Verkehrsunfall handelte es sich laut Gutachter um einen Totalschaden.
Der Geschädigte hatte einen Kfz Gutachter mit der Erstellung eine Unfallgutachtens beauftragt. Im Anschluss bestellte das Unfallopfer einen Neuwagen, um ein gleichwertiges zu erhalten. Für die Zeit bis zur Lieferung verlangte der Geschädigte von der Versicherung Nutzungsausfallentschädigung. Die Gegenversicherung weigerte sich jedoch, diese Schadensposition zu begleichen. Sie stellte fest, dass das Unfallopfer im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht einen klassentieferen Mietwagen in Anspruch hätte nehmen können. In diesem Rahmen hätten sich die Kosten niedriger gestaltet, als die nunmehr verlangte Nutzungsausfallentschädigung.
Entscheidung des Gerichts: Des Gericht hielt dem Geschädigten zugute, dass dieser eine Überlegungsfrist nutzte und erst nach Vorlage des Gutachtens einen Neuwagen bestellte. Der Nutzungsausfall hielt somit nur von der Bestellung des Fahrzeuges bis zur Lieferung. Eine künstliche Verlängerung trat nicht ein. Weiterhin kam das Gericht zur Erkenntnis, dass sich diese Zeitspanne noch im regulären Rahmen für Reparaturen sowie Ersatzbeschaffung bemaß. Das Gericht konnte somit nicht die Auffassung der gegnerischen Haftpflichtversicherung teilen, die der Ansicht war, dass der Geschädigte einen klassentieferen Mietwagen hätte annehmen müssen. Das hätte lediglich zur Konsequenz gehabt, dass dem Versicherer Kosten erspart geblieben wären. Demnach gestand das Gericht dem Unfallopfer die volle Entschädigung für den Nutzungsausfall zu.
Welche Voraussetzungen müssen für die Nutzungsausfallentschädigung vorliegen?
Grundsätzlich kann eine Nutzungsausfallentschädigung nur dann verlangt werden, wenn spezielle Faktoren vorliegen. Das bedeutet im Klartext: Ein Nutzungsausfall ist dann gegeben, wenn keine Nutzungsmöglichkeit, aber der Nutzungswille, vorliegt.
Am besten lässt sich eine Nutzungsausfallentschädigung erwirken, wenn sich diese durch einen Reparaturnachweis beweisen lässt. In diesem Fall wurde das Fahrzeug repariert und der Nutzungsausfall bescheinigt. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Unfallgeschädigte über einen Zweitwagen verfügt, welchen dieser uneingeschränkt nutzen kann.
Der Verunfallte kann somit nun wählen: Entweder nutzt dieser die Nutzungsausfallentschädigung, z. B. nach Einschätzung der Schwacke-Liste, oder nimmt das Angebot eines Ersatzwagens in Anspruch.