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Wem gehört das KFZ Kennzeichen? Autokennzeichen suchen

Wem gehört das Kfz Kennzeichen? Im Straßenverkehr kommen Sie immer wieder in Situationen, in denen Sie gerne wüssten und auch wissen müssen, wem ein bestimmtes Kfz Kennzeichen bzw. Fahrzeug gehört. Egal ob ein anderer Fahrer an Ihrem Fahrzeug Schäden verursacht hat oder ob Sie selbst einen Schaden verursacht haben – ohne Kenntnis des Fahrzeughalters lässt sich die Angelegenheit kaum regeln. Sie haben deshalb ein Recht darauf, sich die notwendigen Daten übermitteln zu lassen; in diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie im Notfall vorgehen sollten:

Vom Kfz-Kennzeichen Suche zu den Halterdaten FAQ

  • Bei Unfällen übernimmt die Polizei die Halterabfrage für Sie
  • Auch sonst ist es oft ratsam, bei der nächsten Polizeidienststelle um Hilfe zu bitten
  • Private Kfz-Kennzeichen Halterabfragen sind aus Datenschutzgründen nur bei berechtigte Interesse erlaubt
  • Dieses berechtigte Interesse muss mit dem Straßenverkehr bzw. Verkehrsrecht in Zusammenhang stehen
  • Die Kfz Kennzeichen Anfrage erfolgt dann in der Regel bei der örtlichen Zulassungsstelle, ist aber auch beim Kraftfahrt-Bundesamt möglich
  • Aus dem Autokennzeichen lässt sich nur der Fahrzeughalter ermitteln, nicht der Besitzer = Fahrer des Fahrzeugs

Wann dürfen und wann müssen Sie aus dem Kfz-Kennzeichen den Fahrzeughalter ermitteln?

1. Sie dürfen den Fahrzeughalter ermitteln, wenn Sie Ansprüche gegen den Halter geltend machen möchten.

Beispiel Autokennzeichen: Der häufigste Fall dürfte sein, dass ein anderes Fahrzeug ihr Auto beim Ein- oder Ausparken anfährt und sich ohne Kontakt mit Ihnen aus dem Staub macht (weil er den Kontakt nicht bemerkt hat oder nicht bemerken wollte). Wenn Sie oder Familienmitglieder, Freunde den Vorfall beobachtet und die Kfz Kennzeichen-Daten notiert haben, möchten Sie natürlich mehr über den Halter wissen.

Sie könnten nun selbst eine Kfz Kennzeichen Halterabfrage im zentralen Fahrzeugregister vom Kraftfahrt-Bundesamt starten, wie im nächsten Absatz beschrieben wird.
Ratsam ist das aber nicht unbedingt: Wenn Zeugen vor Ort sind, die den Vorfall mit beobachtet haben, sollten Sie am besten bei der nächsten Polizeidienststelle anrufen.

Wenn Sie darum bitten, Polizeibeamte zur Aufnahme des Vorfalls vorbeizuschicken, ist das eine Beweissicherung, gegen die der Halter des gegnerischen Fahrzeug schwer ankommt.

2. Sie müssen den Fahrzeughalter ermitteln, weil Sie im Straßenverkehr mit einem anderen Auto einen Kontakt hatten, der irgendwelche Spuren hinterlassen hat.

Beispiel: Wenn Sie mit Ihrem Auto beim Ein- oder Ausparken ein anderes Fahrzeug angefahren haben, sind Sie verpflichtet, den Halter in Kenntnis zu setzen.

Hier ist die selbsttätige Kfz-Kennzeichen Halterabfrage noch weniger sinnvoll: Die Anfrage zu Ermittlung des Halters erfolgt nicht direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt und ist für normale Bürger nicht schnell über das Smartphone zu erledigen.

Bis Sie Kontakt zum Halter aufgenommen haben, sollten Sie aber eigentlich am Unfallort verweilen … Auch hier ist es also ratsam, die Polizei zu rufen, die Ihnen dann ebenfalls die Halterabfrage abnimmt.

3. Wenn Ihr Fahrzeug in einem Unfall verwickelt wurde, wird bei größeren Unfällen immer die Polizei gerufen werden, um den Unfall aufzunehmen. In diesem Fall wird sich die Polizei auch darum kümmern, die Halterauskunft einzuholen.

Auch bei kleinen Unfällen brauchen Sie Namen und Anspruch des Unfallverursachers, um die Regulierung des Unfalls über die Kfz-Haftpflichtversicherung einzuleiten. Früher wurden häufig einfach die Adressen ausgetauscht, um den Unfall dann an die gegnerische Versicherung zu melden. Das ist heute aus Beweissicherungsgründen nicht mehr zu empfehlen: Die heutigen Fahrzeuge sind derart vollgepackt mit Elektronik, dass ein vermeintlich leichter Auffahrunfall Reparaturen für tausende Euro nach sich ziehen kann.

Deshalb auch hier aus Beweissicherungsgründen besser die Polizei rufen, die neben Dokumentation des Fahrzeug-Zustands auch gleich die Ermittlung des Kfz Kennzeichen Halters übernimmt.

Für solche Notfälle bietet www.kfzsachverstand.de Ihnen eine kostenlose Schadenhotline, die routiniert alle in der ersten Aufregung unklaren Fragen beantwortet (und rund um die Uhr für Sie erreichbar ist).

Wo und wie lässt sich aus dem Kennzeichen der Fahrzeughalter ermitteln?

Laut § 31 Straßenverkehrsgesetz (Registerführung und Registerbehörden) werden die Daten der deutschen Kfz-Halter von zwei Behörden gespeichert:

Die örtlichen Zulassungsbehörden führen über die Fahrzeuge, für die sie in ihrem Bezirk ein Kennzeichen zugeteilt und ausgehändigt haben, das örtliche Fahrzeugregister der Zulassungsbehörde.

Die für das örtliche Fahrzeugregister erhobenen Daten werden von der örtlichen Zulassungsbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt. Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Zentrale Fahrzeugregister über alle Fahrzeuge, die im Geltungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes (in Deutschland) zugelassen und mit einem Kraftfahrzeugkennzeichen ausgestattet wurden.

Dieses Bundesamt mit Sitz in Flensburg-Mürwik führt auch die weiteren drei zentralen Kfz-Register Fahreignungsregister (umgangssprachlich: Verkehrssünderkartei), Zentrales Fahrerlaubnisregister und Fahrtenschreiberkartenregister.

Laut § 33 StVG werden in diesen Registern die Daten gespeichert, die von der jeweiligen Zulassungsbehörde bei der Neuzulassung eines Kfz erfasst werden:

  • Daten zur Person des Fahrzeughalters
  • Daten zum Fahrzeug
  • Datum der Erstzulassung

Bei jeder Umschreibung wegen Änderungen in den Kfz-Eigentumsverhältnissen und bei der Außerbetriebsetzung des Kfz werden die Datenänderungen von den Zulassungsbehörden aufgenommen und wiederum an das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt.

Wie funktioniert die Halterauskunft in der Praxis?

Sie ahnen es schon – nicht ganz unkompliziert:

Erster Ansprechpartner ist die Kfz-Zulassungsstelle, in deren Gebiet das betreffende Fahrzeuge zugelassen wurde und die auch als erste die Halterdaten bei Erstzulassungen und Umschreibungen wegen geänderter Eigentumsverhältnisse aufnimmt.

Beispiel: Wenn Sie in München in einen Unfall mit einem Kfz mit Berliner Autokennzeichen verwickelt werden, ist die örtliche Zulassungsstelle in Berlin Ihr erster Ansprechpartner, um aus dem KFZ Nummernschild den Berliner Halter zu ermitteln. Oder Sie richten die Halteranfrage direkt ans Kraftfahrt-Bundesamt mit den bundesweiten Halterdaten, z. B. wenn eine Zulassungsstelle wegen Unterbesetzung / Überarbeitung sehr lange für die Bearbeitung der Anfrage braucht.

In den meisten deutschen Zulassungsstellen muss diese Auskunft schriftlich eingeholt werden, also per Brief oder Fax. Eine besondere Form für diesen Antrag ist nicht zu beachten.

Manche KFZ Zulassungsstellen bieten auch schon eine Online-Abfrage, was die Erteilung der Auskunft aber nicht unbedingt beschleunigt:
Wenn Sie das betreffende Kfz-Kennzeichen Online eingeben, wird nicht sofort der Halter ermittelt.
Sie haben nur Online den Antrag übermittelt, den die Zulassungsstelle nun in üblicher Schnelligkeit prüft und bei Berechtigung schriftlich beantwortet.

Wenn Sie bei einer Kfz-Zulassungsstelle eine Halterauskunft beantragen, fallen dafür Kosten nach der GebOSt (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, Gesetzte ).

In der Anlage (zu § 1) finden Sie im 1. Abschnitt die Gebühren des Bundes (Kraftfahrt-Bundesamt) und im 2. Abschnitt die Gebühren der Landes-Behörden (örtliche Zulassungsstellen). Aktuell betragen die Gebühren für Auskünfte aus dem Zentralregister in beiden Fällen 5,10 Euro (Nummer 141.3 bzw. 226.3 der Anlage).

Nach Kfz-Kennzeichen, die Halterdaten ermitteln: Nur bei berechtigtem Interesse

Die rechtliche Grundlage für die Halteranfrage ist der § 39 Straßenverkehrsgesetz. Dieser Paragraph gibt schon in seinem Titel vor, dass Halterdaten (und Fahrzeugdaten) nur übermittelt werden dürfen, wenn das notwendig ist, um Rechtsansprüche zu verfolgen.

Nach § 39 Abs. 1 StVG dürfen diese Daten von Zulassungsbehörde / Kraftfahrt-Bundesamt nur unter bestimmten Voraussetzungen an den Antragsteller übermittelt werden (Gesetzte ).

Der Empfänger muss zum jeweiligen KFZ Kennzeichen „darlegen“, dass er die Daten zu folgenden Zwecken braucht:

  • Abwehr von rechtlichen Ansprüchen
  • Geltendmachung von rechtlichen Ansprüchen
  • Sicherung, Vollstreckung, Befriedigung solcher Ansprüche

Diese Ansprüche müssen mit der Teilnahme am Straßenverkehr zu tun haben (im Zusammenhang stehen) oder notwendig sein, um eine Privatklage wegen Verstößen zu erheben, die im Straßenverkehr begangen wurden.

„Darlegen“ bedeutet im hier betrachteten Zusammenhang „Glaubhaftmachung“; mehr dazu siehe, Gesetzte (II. Verfahren, 1 Antragstellung, Zu I Nummer 2).

Ohne berechtigtes Interesse dürfen in Deutschland aus Datenschutzgründen keine Auskünfte mit Daten fremder Personen erteilt werden.

Die Voraussetzung „berechtigtes Interesse“ sollte wirklich ernst genommen werden: Falls Sie die Idee haben, nach ausgedehnten Flirts mit schicken Fahrerinnen oder wegen seltener Sammlerstücke auf der Rückbank eine Halteranfrage zu starten, werden Sie keine Auskunft bekommen (sich ev. strafbar machen wegen der „wilden Geschichten“, die die Behörde zur Auskunft veranlassen sollten).

Außerdem ist auch überhaupt nicht sicher, dass die Halterauskunft in diesem Fall helfen würde: Fahrer oder Fahrerin sind hier zwar ganz offensichtlich Besitzer des Autos (weil sie es fahren, also die tatsächliche Gewalt über das Auto haben). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass diese Person auch der Halter des Fahrzeugs ist, was sich das nach den Eigentumsverhältnissen richtet.

Auch deshalb ist es wichtig, nach einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen: Sie brauchen auch die Daten des Fahrers, aus dessen Personalausweis nicht unbedingt die aktuelle Wohnadresse steht (z.B. weil der Fahrer gerade umgezogen ist und erst in einigen Wochen einen Termin beim Bürgeramt bekommen hat, um die neue Adresse eintragen zu lassen). Wenn der Fahrer Ihnen seinen Personalausweis nicht zeigen möchte, bekommen Sie ohne Hilfe der Polizei vielleicht noch nicht einmal seinen richtigen Namen.

Welche Daten werden bei einer KFZ-Halteranfrage übermittelt?

Laut § 39 Abs. 1 StVG werden bei einer Halterauskunft folgende Daten übermittelt:

  • Familienname und Vorname des Fahrzeughalters
  • Name oder Bezeichnung, wenn der Halter eine juristische Person (Verein, Stiftung, GmbH), Behörde, sonstige Vereinigung ist
  • Ordensnamen, Pseudonyme, Künstlernamen
  • Anschrift des des Fahrzeughalters der juristischen Person etc.
  • Daten zum Fahrzeug: Hersteller, Art, Typ, Zeitpunkt der Zulassung durch den Halter mit diesem Kraftfahrzeugkennzeichen (Zuteilung/Ausgabe des Kfz-Kennzeichens)
  • Daten zur Kfz-Haftpflichtversicherung: Versicherungsunternehmen, Anschrift, Versicherungsschein-Nummer (Nummer Versicherungsbestätigung)
  • Falls zutreffend, Zeitpunkt vom Versicherungsende oder Versicherungsbefreiung

Verhalten im Notfall: Lieber gleich um Hilfe bemühen, statt selbst (kopflos) zu handeln

In der Regel können Sie gleich beim Schadenereignis die KFZ-Halterabfrage so in die Wege leiten, dass die Daten mitsamt den Daten zum Zustand des Fahrzeugs offiziell erhoben und gesichert werden.

Dann brauchen Sie sich später auch nicht um eine aufwändige Halterabfrage zu kümmern oder mit einer Behörde über Ihr berechtigtes Interesse oder dessen Nachweis zu streiten.

Denken Sie im Zweifel immer an die rund um die Uhr erreichbare, kostenlose Schadenhotline von kfzsachverstand.de, die Ihnen alle aktuell auftauchenden Fragen beantwortet.
Wenn die Datenerhebung vor Ort zu Ihrer Zufriedenheit geregelt wurde, ist bei einem Unfall ohne Personenschaden der größte Schrecken schon vorüber.

Später können Sie dann ganz in Ruhe Ihre Schadenmeldung über die Homepage www.kfzsachverstand.de abgeben und die Abwicklung des Schadens abwarten.

Bei kfzsachverstand.de erwartet Sie eine schnelle Schadenabwicklung – weil kfzsachverstand.de als Unfallexperte mit 40 Jahren Erfahrung bekannt ist für seine rechtssicheren Gutachten fachkundiger Gutachter.

KfzSachverstand.de – Ihr zuverlässiger Partner

Gerne helfen wir Ihnen als unabhängiger Kfz Gutachter dabei, Ihre Ansprüche zu prüfen. Rufen Sie dafür ganz einfach kostenfrei unsere Schadenexperten an: 0800/5701700

*Die Kosten eines Gutachtens, das Sie nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall zur Feststellung des Schadens, des Fahrzeugzeitwertes sowie der voraussichtlichen Instandsetzungskosten erstellen lassen, hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen (§ 249 BGB).

**Durch unser fachkundiges Partner-Netzwerk CLAYM+ erhalten Sie alles aus einer Hand!

Bitte beachten Sie, dass wir auf dieser Webseite keinerlei Rechtsberatung durchführen.

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