Auslandsunfall: Autounfälle in Frankreich
Die Pflicht, die Polizei zu rufen, besteht in Frankreich nur bei Personenschäden. Nachdem die Polizei den Unfall aufgenommen hat, sollten Sie bei Personenschäden unbedingt sich diese danach auch noch ärztlich attestieren lassen.
Inhalt dieses Beitrags
- Ein Autounfall in Frankreich – Abwicklung und Schadenansprüche
- Schadensersatz und Ihre Ansprüche bei einem Verkehrsunfall in Frankreich
- Welche Sachschäden werden bei einem Autounfall in Frankreich ersetzt?
- Welche Personenschäden werden bei einem Autounfall in Frankreich ersetzt?
- KfzSachverstand.de – Ihr zuverlässiger Partner
Ein Autounfall in Frankreich – Abwicklung und Schadenansprüche
Die Pflicht, die Polizei zu rufen, besteht in Frankreich nur bei Personenschäden. Nachdem die Polizei den Unfall aufgenommen hat, sollten Sie bei Personenschäden unbedingt sich diese danach auch noch ärztlich attestieren lassen. Ob Sie die Polizei bei Blechschäden rufen wollen, liegt ganz in Ihrem Ermessen. Sie sollten dabei möglichst nach Absprache mit dem Unfallgegner vorgehen.
Die Polizeirufnummer in Frankreich lautet: 17.
Um einen Autounfall in Frankreich sachgemäß abzuwickeln, hat die geschädigte Person zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit ist es, die Schadensersatzansprüche direkt bei der gegnerischen Versicherung in Frankreich geltend zu machen. Die zweite Möglichkeit ist, dass Sie den Schaden über einen Stellvertreter der französischen Haftpflichtversicherung in Deutschland abwickeln. Anschrift und Telefonnummer der zentralen Stelle, bei der Sie dann die genauen Details erfahren, finden Sie dazu hier:
- „Zentralruf der Autoversicherer“/GDV, Tel.: 0800 25 026 00
Glockengiesserwall 1
20095 Hamburg
Online: www.gdv-dl.de/142.html
Aus dem Ausland: +49 40 300 330 300
Sowohl die gegnerische Versicherung in Frankreich als auch der Stellvertreter in Deutschland müssen den Schadensfall innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Schadensmeldung zu bearbeiten. Bei Überschreitung dieser Frist erhalten Sie eine Benachrichtigung.
Schadensersatz und Ihre Ansprüche bei einem Verkehrsunfall in Frankreich
Zunächst ist festzuhalten, dass immer das ausländische (normalerweise das Recht des Unfalllandes) Verkehrs- und Schadensersatzrecht gültig ist, selbst wenn dabei die Abwicklung des Schadenfalles in Deutschland stattfindet. In manchen Fällen gibt es dabei große Unterschiede im Verkehrs- und Schadensersatzrecht zu Deutschland. Daher ist in manchen Fällen ein Anwalt notwendig. Es gibt für diese Fälle Anwälte, die sich hauptsächlich mit Verkehrsrecht beschäftigen. Je nach Schwierigkeit des Falls und auch je nach Schwere der Personen-/Sachschäden, kommt es darauf an, ob Sie sich einen Anwalt in Deutschland oder direkt in Frankreich suchen sollten. Generell gilt: Je schwerer der Unfall, desto ratsamer ist der Gang zu einem französischen Anwalt, der sich mit der hiesigen Rechtsprechung am besten auskennt. Die außergerichtlichen und auch prozessualen Kosten für den Anwalt müssen, außer es liegt eine Verkehrsrechtschutzversicherung vor, vom Geschädigten selbst getragen werden. Wird der Prozess gewonnen, erhält der Geschädigte manchmal eine Pauschale. Die Schadensersatzansprüche bei Verkehrsunfällen in Frankreich verjähren erst nach zehn Jahren. Insgesamt ist auf jeden Fall mit einer längeren Abwicklungsdauer zu rechnen als in Deutschland.
Welche Sachschäden werden bei einem Autounfall in Frankreich ersetzt?
Reparaturkosten – hier wird ab 1.500 Euro Schaden aufwärts zumeist ein zusätzliches Schadengutachten verlangt. Dies ist aber nicht bei allen Versicherungen gleich. Kostenvoranschläge reichen aber in jedem Fall nur aus, wenn der Schaden minimal ist, es sich also um einen Bagatellschaden handelt.
Damit Ihnen die Reparaturkosten ersetzt werden, müssen Sie eine quittierte Reparaturrechnung vorlegen können.
Der Wiederbeschaffungswert wird bei Totalschaden minus des Restwerts des Autos erstattet. Dabei erfolgt die Bestätigung des Totalschadens via ein Sachverständigengutachten, welches am besten in Frankreich selbst erstellt werden sollte. Deutsche Gutachten werden manchmal nicht vollständig anerkannt.
Abschleppkosten, wenn das Fahrzeug bis zur nächsten Werkstätte abgeschleppt wurde, werden Ihnen erstattet.
Gutachterkosten werden oftmals, aber nicht in jedem Fall erstattet.
Kosten zur Wertminderung werden Ihnen nur erstattet, wenn Ihr Fahrzeug eine Luxusmarke ist oder neuwertig ist und sehr schwer beschädigt wurde.
Mietwagenkosten erhalten Sie für die Dauer der Reparatur Ihres Fahrzeuges erstattet, aber nur, wenn Sie den Nachweis erbringen können, dass Sie das Fahrzeug berufsbedingt benötigen. Eine Fahrt zur Arbeitsstätte ist dabei kein ausreichender Nachweis.
Nutzungsausfallentschädigung – diese liegt etwa zwischen 7- 10 Euro pro Reparaturtag.
Die Kaskoselbstbeteiligung erhalten Sie bei Vorlage entsprechender Unterlagen der Kaskoversicherung erstattet.
Unfallbezogene Umstandskosten wie Übernachtungen, Rückreisekosten etc. können Sie unter Vorlage einer Rechnung teilweise erstattet bekommen.
Welche Personenschäden werden bei einem Autounfall in Frankreich ersetzt?
Heilungskosten, aber nur, wenn diese nicht bereits von der eigenen Krankenversicherung übernommen werden.
Verdienstausfall, wenn Sie dafür einen Nachweis erbringen können.
Schmerzensgeld und auch Ersatz für sonstige immaterielle Schäden wie die seelischen Schäden durch entstellende Narben etc. werden in großem Umfang gewährt. Am besten lassen Sie sich gleich vor Ort noch ein ärztliches Gutachten von einem französischen Arzt ausstellen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Ein Unfall ist immer ärgerlich, aber gerade, wenn er im Ausland passiert, ist guter Rat teuer. Mit unserem Ratgeber sind Sie gut für Ihre Fahrten in Frankreich vorbereitet. Im Zweifelsfall und bei weiteren Fragen können Sie uns natürlich gern anrufen und kostenfrei beraten lassen.