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Autounfall provoziert – Betrugsfälle aufdecken?

Unfall Provozieren

Ein Autounfall ist immer ärgerlich und passiert in der Regel recht schnell. Auf den ersten Blick wirkt der Unfall eher zufällig. Zumeist möchte schließlich niemand einen Unfall verursachen, sind die Parteien schließlich bemüht, sich achtsam im Straßenverkehr zu verhalten. Doch Versicherungen gehen indes davon aus, dass nahezu jeder zehnte Schadensfall manipuliert wurde. Das bedeutet, dass einige Autounfälle tatsächlich in Provokation entstanden sind.

Willentlich herbeigeführte Autounfälle: Gibt es sowas wirklich?

Auch wenn es manche Menschen nicht glauben mögen, aber es kommt wirklich vor, dass Autounfälle provoziert werden. In diesem Fall werden Unfälle mit Freunden oder Bekannten geplant, vorgetäuscht und sogar vorsätzlich vollzogen. Ungefährlich sind diese Manöver keinesfalls. Trotzdem passiert es immer wieder, dass Unfälle herbeigeführt werden, um von den Versicherungsgesellschaften Geld zu kassieren. Dabei passieren diese Unfallszenarien nicht selten. Versicherungen gehen mittlerweile davon aus, dass sich bereits mit dieser Art von Unfallmeldungen bis zu 4 Milliarden Euro erschlichen wurden.

Wie laufen die geplanten Unfälle ab?

Zunächst suchen sich die Parteien eine Stelle im Straßenverkehr aus. Das können verschiedene Straßenbereiche sein, wie Ampelanlagen, Fußgängerüberwege oder Einmündungen paralleler Fahrstreifen – besonders letztere Orte scheinen bei Betrügern überaus beliebt zu sein.

Unfallszenario 1:

In diesem Fall kennen die Unfallparteien den erwählten Unfallort ziemlich gut und nutzen daher das vorhandene Wissen aus. Das kann beispielsweise eine besondere Verkehrsführung sein, bei der Fahrbahnverengungen oder ein Kreisel zum Einsatz kommen. Hier soll beim Spurwechsel ein Schaden manipuliert werden. Dabei kommt es beim Einscheren oder Fahrbahnwechsel im geschickten gewählten Moment zu einem Unfall. Das Fahrmanöver wurde natürlich im Vorfeld abgesprochen – alle Parteien sind sich einig und das Szenario scheint perfekt. Oder vielleicht doch nicht?

Unfallszenario 2:

Auch verkehrsberuhigte Straßen mit Links-vor-Rechts-Regelung gelten als begehrte Unfallstellen. Hier sollen Unfallpartner am besten im letzten Moment losfahren und dem kommenden Auto die Vorfahrt nehmen. Das Opfer kann faktisch der anderen Unfallpartei nicht mehr ausweichen – es kommt also wohl oder übel zum Schaden.

Unfallszenario 3:

Bei diesem Plan soll ein Auffahrunfall provoziert werden. Das Opfer fährt mit den Mittätern im Schlepptau an eine Ampel. Wenn diese von gelb auf rot umstellt, wird im allerletzten Moment eine Vollbremsung vollzogen, obwohl noch genügend Spielraum für eine Weiterfahrt wäre. Es kommt zu einem Auffahrunfall, bei dem natürlich der Auffahrende für schuldig befunden wird.

Dieses Szenario kann allerdings schnell nach hinten losgehen. Häufig beobachten Zeugen den Vorfall. Auch andere Unfallbeteiligte melden sich zu Wort und teilen mit, wie sich der Unfall genau zugetragen hat. Manchmal kann demnach der Bremsende als Schuldige enttarnt werden.

Natürlich ist der Plan, das Fahrzeug des Opfers soweit zu schädigen, dass reichlich Geld fließt. Im Vordergrund stehen Bereicherung, finanzieller Notstand oder auch einfach kriminelle Motive. Ganz gleich, weshalb sich Täter zu diesen Delikten hinreißen lassen: Bei diesen Vorfällen handelt es sich keinesfalls um Bagatellen, sondern um strafrechtliche Betrugsfälle.

Wie lassen sich diese Betrugsfälle aufdecken?

Zunächst einmal ist zu beweisen, dass der Unfall vorsätzlich provoziert wurde. Das ist nicht immer offensichtlich. Die ersten Erkenntnisse liefert beispielsweise die Polizei, wenn diese am Unfallort eintrifft. Die Polizeibeamten protokollieren den Vorfall und nehmen Kontakt zu den Unfallbeteiligten auf.

Hinweis: Hat der Täter Unfallflucht begangen, so macht sich dieser in vielerlei Hinsicht strafbar. Nicht nur der Schaden am Fahrzeug muss geklärt werden. Der Täter begeht nach § 142 StGB eine Straftat, weil sich dieser unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Diese Tatsache spricht allerdings sehr für die Unschuld des Täters. Deshalb ist es nicht selten, dass sich die Polizei die Formalitäten genauer ansieht.

  • Wer ist das Unfallopfer?
  • Bestehen Verwandtschaftsgrade zum Täter?
  • Ist die Unfallstelle typisch für einen Unfall?
  • Kennt das Unfallopfer die Umgebung oder ist das Opfer eher ortsfremd?
  • War das Verhalten der Unfallbeteiligten typisch?

Kommt die Polizei mit den Ermittlungen nur schrittweise voran, kann auch die Versicherung des Unfallopfers hinzugezogen werden. Diese erstellt zunächst ein unfallanalytisches Gutachten, bei welchem auch Unfallnachstellungen zum Zuge kommen. Weichen die Resultate von den protokollierten Stellungnahmen stark ab, so kann mittels Beweislage auch eine Strafanzeige gestellt werden.

Auch Zeugen werden für diese Maßnahmen herangeholt. Diese können natürlich mit ihren Aussagen Druck auf Opfer sowie Unfallverursacher aufbauen.

Welche Folgen ergeben sich bei Betrugsfällen?

Das Strafmaß kann je nach Schwere der Tat unterschiedlich ausfallen. Je nachdem, wie schwerwiegend der Unfall ausgefallen ist, kann dem Täter z. B. fahrlässige Tötung vorgeworfen werden. Neben dem Personenschaden, der ja in den meisten Fällen kaum provoziert werden soll, ist es der Sachschaden, um den es in einer Vielzahl geht. Hier muss laut StGB der Autofahrer gut versichert sein. Allerdings besitzen nicht alle Unfallbeteiligten stets eine Vollkaskoversicherung. Hier kommt es auf den Versicherungsstatus der Beteiligten an. Nicht selten bleibt mindestens eine Unfallpartei auf den Kosten sitzen.

Zusätzlich kommen oftmals Bußgeldbescheide hinzu. Die Höhe der Bescheide hängen vom aktuellen Bußgeldkatalog ab. Auch Punkte in Flensburg sind hinzuzuzählen. Last but not least droht dem Unfallverursacher nach § 315 StGB wegen Eingriff in den Straßenverkehr Freiheitsstrafen. Diese können mit bis zu 10 Jahren Strafe ausfallen. Nebenbei drohen der Einzug der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung zur MPU.

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*Die Kosten eines Gutachtens, das Sie nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall zur Feststellung des Schadens, des Fahrzeugzeitwertes sowie der voraussichtlichen Instandsetzungskosten erstellen lassen, hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen (§ 249 BGB).

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