Ein Autounfall in der Schweiz – Abwicklung und Schadensansprüche
Falls Sie mit dem Auto in die Schweiz fahren, sollten Sie sich vorab informieren, welche Unterlagen Sie mitführen sollten, falls es zu einem Unfall kommt. Wir haben für Sie alle relevanten Informationen zur Schadenabwicklung nach einem Autounfall in der Schweiz zusammengestellt.
Inhalt dieses Beitrags
- Polizei nach Unfall in der Schweiz rufen?
- Schadensersatz und Ihre Ansprüche bei einem Verkehrsunfall in der Schweiz
- Welche Sachschäden werden bei einem Autounfall in der Schweiz ersetzt?
- Welche Personenschäden werden bei einem Autounfall in der Schweiz ersetzt?
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Polizei nach Unfall in der Schweiz rufen?
Die Pflicht, die Polizei zu rufen, besteht in der Schweiz nur bei Personenschäden. Dennoch ist es ratsam, die Polizei auch bei einfachen Blechschäden zu rufen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Die Polizeirufnummer in der Schweiz lautet: 117
Zur Abwicklung eines Autounfalls in der Schweiz haben Sie als geschädigte Person zwei Möglichkeiten. Sie können entweder Ihre Ansprüche bei der Versicherung des Unfallgegners in der Schweiz geltend machen, oder Sie wickeln den Schaden über einen Stellvertreter der schweizerischen Haftpflichtversicherung in Deutschland ab. Die Anschrift und Kontaktdaten des jeweiligen Stellvertreters können Sie hier erfragen:
- „Zentralruf der Autoversicherer“/GDV
Tel.: 0800 25 026 00
Glockengiesserwall 1
20095 Hamburg
Die Versicherung in der Schweiz oder auch der Stellvertreter in Deutschland haben die Pflicht, den Schadenfall innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Schadensmeldung zu bearbeiten.
Schadensersatz und Ihre Ansprüche bei einem Verkehrsunfall in der Schweiz
Hier gilt es zu beachten, dass immer das ausländische Verkehrs- und Schadensersatzrecht gültig ist, auch wenn die Abwicklung des Schadensfalles in Deutschland stattfindet. Da es teils große Unterschiede im Verkehrs- und Schadensersatzrecht gibt, ist in manchen Fällen ein Anwalt notwendig. Waren Sie in einen schweren Autounfall in der Schweiz mit erheblichen Sach- oder Personenschäden verwickelt, so wird generell die Zusammenarbeit mit einem schweizerischen Rechtsanwalt empfohlen, da dieser vor einem ansässigen Gericht klagen kann. Die außergerichtlichen Kosten für einen Anwalt werden hier übernommen, wenn die Beauftragung eines Anwalts unbedingt erforderlich ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn z.B. die Rechtslage schwierig ist.
Die Schadensersatzansprüche verjähren jedoch nach zwei Jahren, nachdem der Autounfall in der Schweiz eingetreten ist. Diese sollten also in jedem Fall unverzüglich gemeldet werden, da die Abwicklungsdauer bei Schadensfällen im Ausland immer etwas länger dauern kann im Vergleich zu Schadensfällen in Deutschland.
Welche Sachschäden werden bei einem Autounfall in der Schweiz ersetzt?
- Reparaturkosten – Sie sind verpflichtet bei Schäden bis 700 € die Rechnung oder den Kostenvoranschlag vorzuzeigen. Ist der entstandene Schaden höher als 700 € muss ein Sachverständigengutachten vorgelegt werden. Diese Pflicht entfällt, wenn das Auto von der gegnerischen Versicherung begutachtet wurde.
- Totalschaden – wird erstattet gemäß des Wiederbeschaffungswertes nach dem Gutachten.
- Abschleppkosten – bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt.
- Gutachterkosten – wenn ein Gutachten benötigt wurde und die Versicherung das Auto nicht selbst begutachten konnte.
- Mietwagenkosten – bei Totalschaden bis zu 15 Tagen, ansonsten nur, wenn Sie als geschädigte Person, z.B. berufsbedingt, nachweislich ein Fahrzeug benötigen.
- Kaskoselbstbeteiligung – Sie müssen die Abrechnung der Vollkaskoversicherung vorlegen.
- Unfallbedingte Mehrkosten – bei eventuellen Hotelübernachtungen und für die Verpflegung, auch hier sind Rechnungen vorzulegen.
- Post- und Telefongebühren – nur bei Vorlage einer Quittung.
- Nicht zu ersetzen: Nutzungsausfall, Entschädigung für Urlaubsbeeinträchtigung.
Welche Personenschäden werden bei einem Autounfall in der Schweiz ersetzt?
- Heilungskosten – nur, wenn diese nicht durch Ihre Krankenversicherung abgedeckt sind.
- Verdienstausfall – beschränkt auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und nur mit Belegen vom Arbeitgeber, bzw. durch Steuerbelege bei Freiberuflern, um die Höhe festzulegen.
- Schmerzensgeld – abhängig von der Schwere der Verletzungen, körperlich oder seelisch. Bei Todesfall können Angehörige des Opfers Schmerzensgeld für den seelischen Schmerz geltend machen.