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Schmerzensgeld nach einem Autounfall

Schmerzensgeld Autounfall

Ein Autounfall ist immer ärgerlich – vor allem dann, wenn Blechschäden vorliegen. Noch verzwickter wird die Lage jedoch, wenn die Unfallbeteiligten auch zu Schaden gekommen sind. Geschädigte sollten in diesem Fall wissen, dass sie gegen den Unfallverursacher vorgehen können. Welche Vorgehensweisen üblich sind und welche Chancen auf Schmerzensgeld bestehen, erklären wir nachfolgend.

Schmerzensgeld ist am besten direkt einzufordern

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu Personenschaden, so kann der Geschädigte gegen den Unfallverursacher sowie dessen Haftpflichtversicherung vorgehen. In diesem Rahmen sind Schadensersatzansprüche nebst Schmerzensgeld üblich. Wichtig ist dabei, den Schweregrad der Verletzungen einzuschätzen. Dies ist mithilfe von ärztlichen Attesten möglich, die physische sowie psychische Beeinträchtigungen und eventuelle Dauerschäden bestätigen können.

Ganz gleich, ob Verletzungen, Frakturen, Schmerzen, Schleudertrauma oder andere Unpässlichkeiten vorliegen, die den Alltag der geschädigten Person beeinflussen – die geschädigte Partei hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld und kann hier von der Genugtuungs- sowie Ausgleichsfunktion Gebrauch machen. Fallen weiterhin Kosten für Heilbehandlung, Erwerbsminderung oder Verdienstausfälle an, so können auch diese Belastungen angezeigt werden.

Wie hoch fällt das Schmerzensgeld in der Regel aus?

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt mitunter von verschiedenen Faktoren ab und wird daher individuell berechnet. Aus diesem Grund kann an dieser Stelle keine bestimmte Summe genannt werden. Als Maßstab wird sich allerdings immer der aktuellen Rechtslage bedient. Dafür sind Schmerzensgeldtabellen als auch Gerichtsbeschlüsse und Urteile maßgeblich, die bestimmen, welche körperlichen Schäden welche Schmerzensgeldansprüche zuteil werden.

Interessant: Die Tabelle für Schmerzensgeld enthält lediglich Anhaltspunkte und Richtlinien. Jeder einzelne Fall muss demnach gesondert behandelt und berechnet werden. Für die jeweilige Berechnung sind unterschiedliche Kriterien wichtig.

  • Umfang der Verletzungen wie beispielsweise Knochenbrüche, Distorsionen, Wunden, Prellungen und Beschädigungen
  • Dauer der Erkrankung sowie der Arbeitsunfähigkeit – in diesem Fall ist die Nachweispflicht unerlässlich
  • Psychische Folgen und körperliche Beeinträchtigungen
  • Folgeschäden oder Grad der jeweiligen Behinderungen
  • Ermittlung von Mitverschulden, welches den Anspruch von Schmerzensgeld beeinflussen könnte

Was bedeutet Harmlosigkeitsgrenze?

Seit einiger Zeit steht neben dem Schmerzensgeld auch die Harmlosigkeitsgrenze im Fokus. Dabei handelt es sich im Großen und Ganzen um geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen und somit um geringe Personenschäden, die allerdings schwerwiegender dargestellt werden.

Beispiel

Bei einem Verkehrsunfall kam es zu einer Kollision. Die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge war allerdings nicht sonderlich hoch. Auch die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen halten sich in Grenzen. Dennoch versucht die geschädigte Partei Schmerzensgeld einzufordern, obwohl die Verletzungen infolge des Verkehrsunfalls gar nicht schwerwiegend sein können.

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2003 beispielsweise eine Entscheidung getroffen, bei der bei Heckunfällen mit niedriger Geschwindigkeit (im Rahmen von 4 bis 10 km/h) generell Verletzungen der Halswirbelsäule auszuschließen sind. (siehe BGH VIZR13902 VI ZR 139/02) Es gibt weitere Urteile, die besagen, dass bei Bagatellunfällen die Geltendmachung von Schmerzensgeld kategorisch ausscheidet. Selbstverständlich ist auch hier der individuelle Fall zu berücksichtigen. Vor allem psychische Folgen und körperliche Beeinträchtigungen können den Geschädigten belasten und sind von einem Arzt zu attestieren. Dieser Passus ist vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei schwerwiegenden Fällen lässt sich neben Schmerzensgeldansprüchen auch eine Schmerzensgeldrente erwirken.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Zunächst einmal ist es wichtig, dass die geschädigte Partei tatsächlich zu Schaden gekommen ist. Um Ansprüche in dieser Richtung geltend machen zu können, muss die Partei zudem unschuldig am Verkehrsunfall beteiligt gewesen sein. Ein Mitverschulden am Unfall vermindert die Höhe des Schmerzensgeldes.

Die Beweislast für die Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche liegt zudem beim Unfallopfer selbst. Das bedeutet, dass der Geschädigte auf jeden Fall Beweise erbringen muss, dass die Schäden vom benannten Unfall herrühren und nicht bereits vor dem Unfallzeitpunkt vorlagen.

Es ist daher überaus wichtig, dass die geschädigten Parteien nach einem Unfall unverzüglich einen Arzt aufsuchen und alle Verletzungen sowie Beeinträchtigungen aufzeichnen lassen. Dabei sind auch jene Beschwerden zu bedenken, die eventuelle Folgeschäden hervorrufen könnten.

Wie ist das Schmerzensgeld einzufordern?

Geschädigte, die Schmerzensgeld einfordern möchten, sollten sich am besten an einen Anwalt wenden. Ein Rechtsbeistand, der sich explizit auf Verkehrsrecht spezialisiert hat, ist in diesem Fall die beste Wahl. Dieser kennt sich mit der aktuellen Rechtssituation hervorragend aus und beschäftigt sich kontinuierlich mit den neuesten Gerichtsbeschlüssen sowie Urteilen.

Natürlich wird die Versicherung der Gegenpartei stets und ständig versuchen, das Schmerzensgeld so gering wie nur möglich zu halten. Der zuständige Anwalt vertritt hingegen bestmöglich die jeweiligen Interessen seines Mandanten und versucht, die Höchstsumme für den entsprechenden Fall herauszuholen. Das Honorar für den Anwalt trägt im Übrigen die gegnerische Versicherung, sofern die geschädigte Partei den Unfall nicht verschuldet hat.

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