Bedeutet ein Kfz-Schaden zwangsläufig eine Wertminderung?
Nicht immer können Fahrzeuge, die durch einen Unfall beschädigt wurden, so repariert werden, dass sie wieder in den ursprünglichen Zustand vor dem Unfall gesetzt werden. An diesen Fahrzeugen sind Spuren der Reparatur oder Restschäden erkennbar.
Inhalt dieses Beitrags
Bedeutet ein Kfz-Schaden zwangsläufig eine Wertminderung? Wenn ja, in welcher Höhe?
Nicht immer können Fahrzeuge, die durch einen Unfall beschädigt wurden, so repariert werden, dass sie wieder in den ursprünglichen Zustand vor dem Unfall gesetzt werden. An diesen Fahrzeugen sind Spuren der Reparatur oder Restschäden erkennbar. Ist das der Fall, bleibt das Fahrzeug dauerhaft in seinem Wert gemindert, wobei zwischen der merkantilen und der technischen Wertminderung zu unterscheiden ist. Eine Wertminderung wird in der Regel jedoch nur dann von der Versicherung erstattet, wenn ein Sachverständiger eine solche Wertminderung in seinem Gutachten feststellt.
Nicht selten kommt es vor, dass der Schaden an einem Fahrzeug vollständig und ordnungsgemäß beseitigt wird, man dennoch nicht ausschließen kann, dass sich durch den Unfall verborgene Mängel am Fahrzeug eingestellt haben, die erst in der Zukunft erkennbar sein werden. Ein solcher Mangel ist zwar keine technische Wertminderung, schlägt sich jedoch bei einer Veräußerung in einem geringeren Verkaufspreis nieder. Das nennt man eine merkantile Wertminderung. Sie stellt einen Vermögensausgleich für das Risiko dar, aufgrund dieser versteckten Schäden einen geringeren Erlös zu erzielen.
Ermittlung der Wertminderung
Auf den ersten Blick scheint die Ermittlung der Wertminderung recht einfach zu sein. Man vergleicht den Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall mit dem Wert nach dem Unfall, und schon ist alles erledigt. Leider kommt es bei der Wertermittlung zu den beiden Zeitpunkten zu größeren Schwierigkeiten. Die reine Differenz der Kaufpreise ist nicht entscheidend, da der Kaufpreis in erster Linie vom Verhandlungsgeschick des Käufers und Verkäufers abhängen.
Für den Bundesverband der Sachverständigen sind die entscheidenden Bezugsgrößen bei der Ermittlung einer merkantilen Wertminderung der Wiederbeschaffungswert und der Reparaturumfang. Beides hat einen maßgeblichen Einfluss auf das Käuferverhalten. Beim Reparaturumfang ist zusätzlich zu unterscheiden zwischen Faktoren, die eine Wertminderung beeinflussen und solchen, die diese nicht beeinflussen.
Nicht immer liegt eine Wertminderung vor
Grundsätzlich müsste in jedem einzelnen Fall festgestellt werden, ob es bei einem Unfall zu einer Wertminderung gekommen ist oder nicht. Um den Ablauf zu vereinfachen, hat der Deutsche Verkehrsgerichtstag Richtlinien entwickelt, nach denen pauschal beurteilt werden kann, wann eine Wertminderung ausgeschlossen werden kann. Eine Wertminderung kommt daher nicht in Frage, wenn
- ein sogenannter Einfachschaden vorliegt. Damit sind Schäden an Anbauteilen des Fahrzeuges gemeint, die mit einfachen Mitteln behoben werden können. Darunter fallen beispielsweise alle Schäden, bei denen das beschädigte Teil durch ein neues Teil ersetzt wird.
- das beschädigte Fahrzeug älter als fünf Jahre ist. Ab diesem Alter hat ein nach der Reparatur verbliebener Restschaden keinen Einfluss mehr auf den Wert des Fahrzeugs.
- die Laufleistung des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt mehr als 100.000 Kilometer betragen hat. Auch dann kommt, durch einen eventuellen Restschaden, keine Wertminderung mehr in Betracht.
Die Höhe der Wertminderung wird durch einen Sachverständigen in einem Gutachten festgelegt.