Autounfall: der Schadensbericht als Grundlage für die Anspruchsregulierung
Ein Autounfall ist immer ein Ärgernis. Dies gilt vor allem dann, wenn er selbst verursacht wurde oder wenn nicht genau feststeht, wer die Verantwortung trägt. Aufschluss gibt der Schadensbericht. Dieser wird vor Ort von der Polizei gefertigt. Bei größeren Unfällen werden Gutachter und Kriminaltechniker mit der Auswertung der Spuren beauftragt. Fordern Sie auch bei Bagatellschäden einen Schadensbericht, um Ihre Unschuld im Zweifelsfall beweisen und Ihre Ansprüche geltend machen zu können.
Inhalt dieses Beitrags
- Schadensbericht nach Autounfall – Ermittlung des Unfallverursachers
- Bagatellschäden – Klärung ohne Polizei ist möglich
- Polizei sollte den Unfall aufnehmen
- Schadensbericht – Unfallverursacher und Geschädigter werden ausgewiesen
- Die Vergabe der Nummern in einem Schadensbericht
- Meldung des Schadens an die Versicherung
- Schadensbericht bei schweren Unfällen
- KfzSachverstand.de – Ihr zuverlässiger Partner
Schadensbericht nach Autounfall – Ermittlung des Unfallverursachers
Eine kleine Unachtsamkeit ist ausreichend, und es hat auf der Straße gekracht. In vielen Fällen handelt es sich um sogenannte Bagatellschäden. Zwei Autos sind ineinander gefahren oder es gab einen Auffahrunfall. Die Unfallbeteiligten kommen mit dem Schrecken davon, aber an den Fahrzeugen ist ein Schaden entstanden. Aufgrund der Elektronik, der aufwändigen Lackierung und der Verarbeitung hochwertiger Bauteile können die Kosten für die Beseitigung des Schadens schnell vierstellige Höhen erreichen. Es ist gesetzlich geregelt, dass der Unfallverursacher den Schaden ersetzen muss. Doch wer hat den Unfall verursacht? Dies ist nicht immer eindeutig klar.
Bagatellschäden – Klärung ohne Polizei ist möglich
Vonseiten des Gesetzgebers ist die Alarmierung der Polizei bei einem kleineren Blechschaden nicht erforderlich. Sie können sich mit dem Unfallverursacher einigen. In diesem Fall gehen Sie jedoch das Risiko ein, dass Sie als Geschädigter Ihren Schaden nicht ersetzt bekommen.
Häufig kommt es auf Parkplätzen zu sogenannten Parkremplern. Ein weiteres Problem stellen Einkaufskörbe dar, die sich verselbstständigen und den Lack eines parkenden Fahrzeugs schädigen. Hierbei handelt es sich um Bagatellschäden, denn die Schadenshöhe ist im Vergleich zu schweren Unfällen gering und es wurden keine Personen verletzt. Wenn Sie gesehen haben, von wem Ihr Fahrzeug beschädigt wurde, können Sie den Unfallverursacher sofort zur Verantwortung ziehen. Sie lassen sich die Adresse geben und notieren das Kennzeichen. Dann müssen Sie sich darauf verlassen, dass der Unfallverursacher den Schaden seiner Versicherung meldet. Sie können auch selbst aktiv werden und die Versicherung über das Kennzeichen ermitteln.
Polizei sollte den Unfall aufnehmen
In einigen Fällen kommt es vor, dass sich der Unfallverursacher im Nachgang nicht mehr an das Geschehen erinnern möchte. Gibt es keine Zeugen, können Sie den Unfall nicht beweisen. Im schlimmsten Falle bleiben Sie auf Ihrem Schaden sitzen. Aus diesem Grund ist es ratsam, bei einem Autounfall immer die Polizei zu rufen. Dies gilt auch für einen kleinen Bagatellschaden. Sie bekommen einen Schadensbericht in die Hand und erhalten im besten Fall direkt die Versicherungsdaten des Unfallverursachers. Somit haben Sie einen Nachweis, dass der Unfall tatsächlich geschehen ist und die Schuldfrage ist ebenfalls geklärt.
Schadensbericht – Unfallverursacher und Geschädigter werden ausgewiesen
Bei einem Schadensbericht, der vor Ort von der Polizei gefertigt wird, handelt es sich um ein Formular, dass nach einem Standard aufgebaut ist. Dies bedeutet, dass jeder Schadensbericht einheitlich aussieht. Die Polizei füllt das Formular vor Ort aus und händigt es in einer Kopie allen Unfallbeteiligten aus. Das Original nimmt sie für weitere Ermittlungen zu den Akten. Der Unfallverursacher und der Geschädigte werden auf dem Schadensbericht ausgewiesen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Polizei dies vor Ort ermitteln kann. Ist dies nicht möglich, bleibt die Zuordnung aus und wird Gegenstand weiterer Ermittlungen.
Die Vergabe der Nummern in einem Schadensbericht
In einem Schadensbericht werden den Unfallbeteiligten Nummern zugeordnet. Der Unfallverursacher wird mit seinem Namen und seiner Adresse unter der Nummer eins geführt. Der Geschädigte wird unter der Nummer drei aufgenommen. Die Polizei kann diese Zuordnung vor Ort vornehmen. Dies ist aber nur bei einer sehr eindeutigen Sachlage möglich.
Die Polizei beurteilt die Sachlage nach den Aussagen der Unfallbeteiligten und der Zeugen. Auch die Stellung der Fahrzeuge kann eine Aussage darüber treffen, wie sich der Unfall ereignet hat. Wenn Sie als Geschädigter einen Schadensbericht bekommen, auf dem Ihr Name unter der Nummer drei geführt wird, haben Sie beste Aussichten, Ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Sollten Sie unter der Nummer eins geführt werden, geht die Polizei davon aus, dass Sie den Unfall verursacht haben. Wurden keine Nummern vergeben, kann die Polizei den Schaden vor Ort nicht ausreichend einordnen. Ein Sachverständigter muss in diesem Fall den Unfall analysieren.
Wichtig zu wissen: Die Versicherung ist zur Erstattung eines Schadens nur dann verpflichtet, wenn feststeht, wer den Unfall verursacht hat. Sollte dies auf dem Schadensbericht nicht ausreichend ausgewiesen sein, kann sich die Regulierung des Schadens verzögern. Es kommt auch vor, dass jeder der Unfallbeteiligten eine Teilschuld hat. Diese wird in Prozenten ausgedrückt. Die Regulierung des Versicherungsanspruchs erfolgt in diesem Fall prozentual. Sollte jeder der Unfallteilnehmer einen Schaden von 50 Prozent verursacht haben, hebt sich die Regulierung in den meisten Fällen auf und jeder ist für seinen Schaden selbst verantwortlich.
Meldung des Schadens an die Versicherung
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, einen Schaden Ihrer Versicherung zu melden. Wenn Sie dies unterlassen, erreichen Sie damit nichts. Der Unfallgegner hat Kenntnis über Ihr Kennzeichen. Seit einigen Jahren gibt es eine zentrale Stelle, an die sich Geschädigte wenden können. Sie nennen das Aktenzeichen vom Schadensbericht und das Kennzeichen des Unfallverursachers. Als Geschädigter bekommen Sie die Daten der Versicherung übermittelt und können den Schaden der gegnerischen Versicherung melden. Mit diesem Vorgehen wird verhindert, dass Unfallgeschädigte ihre Ansprüche nicht geltend machen können, weil sie keine Kenntnis über die Versicherungsdaten des Unfallgegners haben.
Achtung: Einige Versicherer machen die Regulierung des Schadens von einer rechtzeitigen Meldung abhängig. Wenn Sie einen Unfall verursacht haben und den Schaden nicht melden, können Sie im schlimmsten Falle Ihren Versicherungsschutz verlieren. Informieren Sie sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ihrer Versicherung über die Meldepflicht und die möglichen Konsequenzen.
Schadensbericht bei schweren Unfällen
Bei einem schweren Autounfall mit mehreren Unfallbeteiligten, mit Verletzten und verstorbenen Unfallteilnehmern ist es in der Regel nicht möglich, vor Ort in einem Schadensbericht einen Schuldigen zu vermerken. Diese Unfälle werden mithilfe von Experten vor Ort analysiert. Der Schadensbericht umfasst in diesen Fällen alle Unfallteilnehmer. Die Unfallfolgen und die jeweiligen Schäden werden dokumentiert. Die Auswertung der Schäden kann Wochen oder Monate andauern. Nicht selten gibt es einen Gerichtsprozess. In diesem sagen Sachverständige und Polizisten aus. Zeugen werden gehört. Anhand aller Gutachten und Aussagen der Zeugen zeichnet das Gericht den Unfall nach. Erst dann ist es möglich, den Unfallverursacher zu benennen und die Regulierung der Schäden und Ansprüche prozentual zu verteilen. Ein einfacher Schadensbericht reicht in diesen Fällen nicht aus.
Sie haben Fragen rund um Ihren Verkehrsunfall und die Schadenregulierung? Wir klären Sie gerne auf! Rufen Sie uns kostenfrei an: 0800/5701700