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Dashcams als Beweismittel nach einem Unfall?

Dashcams als Beweismittel

Die kontrovers geführten Diskussionen über den Einsatz so genannter Dashcams in Fahrzeugen beschäftigt aktuell die Juristen. Auch Versicherer, Verbände und Automobilclubs fordern klare gesetzliche Regelungen. Unter anderem über die Frage, ob Aufzeichnungen der kleinen Videogeräte als Beweismittel vor Gericht zugelassen werden. In die Thematik ist also Bewegung gekommen.

Datenschützer sehen Persönlichkeitsrechte gefährdet

Carcam, Auto-Cam, Car-Camcorder – die verschiedenen Begriffe bezeichnen die Funktionsweise einer Videokamera, die sich auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe von Fahrzeugen anbringen lassen. Eingeschaltet, zeichnen sie das Verkehrsgeschehen fortlaufend auf. Was in Russland längst zum Alltag gehört und von Autofahrern in England gefordert wird, ist auch in der Bundesrepublik durchaus beliebt, aber auch umstritten. Datenschützer etwa sprechen sich gegen den Einsatz von Auto-Cams aus, die ihrer Meinung nach gegen verbriefte Persönlichkeitsrechte verstoßen.

Versicherer sprechen sich pro Dashcams aus

Nach Lesart des Gesamtverbandes der Versicherer (GDV) liefern Dashcams „objektive und leicht auszuwertende Informationen und könnten diverse unfallanalytische Gutachten überflüssig machen.“ Die bisherige Absprache, nach der die Kameras erst unmittelbar vor einer drohenden Gefahren- oder Unfallsituation einzuschalten sind, erteilen die Fachleute eine klare Absage. In einer solchen Situation sei ein Autofahrer damit beschäftigt, einen drohenden Unfall zu verhindern.

Gerichte entscheiden von Fall zu Fall über Dashcams als Beweismittel

Wenn sich die Juristen auf dem diesjährigen Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar um Empfehlungen bemühen, werden sie sich bei ihren Argumentationen auch auf bereits vorliegende Gerichtsurteile einlassen. So hat sich etwa das Landgericht im bayerischen Landshut in einem Zivilprozess für die Beweiszulassung der Auto-Cam ausgesprochen. In diesem Fall, so die Entscheidung der Richter, sei der Grundrechtseingriff (Datenschutz) nur geringfügig einzustufen. „Das laufende Filmen vom Auto aus geschieht wahllos und ohne eine bestimmte Absicht“, so die Begründung. Ergänzend kann auf weitere Gerichtsentscheidungen hingewiesen werden. Während in zwei Fällen Aufzeichnungen als Beweismittel dienten, erteilte ein Gericht dieser Beweiszulassung eine klare Absage und bezog sich dabei auf § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes. Danach könne die Anwendung von Technik, die das Persönlichkeitsrecht gefährde, untersagt werden.

Europäische Länder noch unentschieden

Eine englische Autoversicherung prescht vor. Sie bietet ihren Kunden, die eine Car-Cam im Auto installieren, einen Rabatt von zehn Prozent auf die Versicherungsprämie an. In Dänemark, Italien, den Niederlanden und in Spanien sei die Installation der Kameras erlaubt, berichtet der ADAC über das Ergebnis einer Umfrage. In Österreich und Frankreich müssen Autofahrer hingegen eine Erlaubnis beantragen. Diese gilt nur, wenn das Sichtfeld des Fahrers durch die Auto-Cam nicht beeinträchtigt ist. In Norwegen sind die kleinen Videokameras lediglich für den privaten Gebrauch bestimmt.

Mittelfristig wird es zu gesetzlichen Vorgaben bezüglich Dashcams kommen

Das Thema Dashcam dürfte noch eine geraume Zeit in der öffentlichen und rechtlichen Diskussion bleiben. Zu welchen Entscheidungen die Juristen kommen, kann abschließend zur Zeit nicht gesagt werden. Ob der Autofahrer sich für die Nutzung der Videokamera entscheidet, bleibt also noch seine ureigene Entscheidung. Ob ein Gericht im Fall der Fälle die Aufzeichnungen als Beweismittel zulässt, muss also abgewartet werden. Experten gehen davon aus, dass es mittelfristig zu gesetzlichen Vorgaben kommen wird.

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