Unfallschaden nach Gutachten abrechnen lassen
Kommt es zu einem Autounfall, so wird das geschädigte Fahrzeug im Regelfall in eine Kfz-Werkstatt überführt und dort auch repariert. Die anfallenden Kosten für die Reparatur lassen sich im Anschluss über die gegnerische Versicherung begleichen. Manchmal möchte der Unfallgeschädigte jedoch das Fahrzeug gar nicht reparieren lassen. In diesem Fall möchten sie lieber das Geld, welches für die Schadensabwicklung verwendet worden wäre, gesondert erhalten. Diese Möglichkeit gibt es! Hier ist dann eine Abrechnung nach Gutachten oder aber auch eine fiktive Abrechnung notwendig. Warum Sie dafür unbedingt einen unabhängigen Experten wie KfzSachverstand.de einschalten sollten und die Abwicklung somit nicht der gegnerischen Versicherung überlassen, dass erklären wir Ihnen gerne.
Inhalt dieses Beitrags
- Wie lässt sich ein Unfallschaden nach Gutachten abrechnen?
- Was unterscheidet ein Gutachten von einem Kostenvoranschlag?
- Diese Punkte sind wichtig, wenn eine Abrechnung nach Gutachten erfolgen soll
- Warum ist der Gutachter der Gegenversicherung keine gute Wahl?
- Was ist bei der Überprüfung des Gutachtens zu beachten?
- KfzSachverstand.de – Ihr zuverlässiger Partner
Wie lässt sich ein Unfallschaden nach Gutachten abrechnen?
Damit eine Unfallregulierung erfolgen kann, ist es immer notwendig, den Schaden in Ziffern darzulegen. Dazu erstellt ein Sachverständiger (im besten Fall ein unabhängiger) ein spezielles Gutachten. In Bagatellfällen reicht zwar oft ein Kostenvoranschlag in einer Werkstatt aus – damit kann allerdings keine fiktive Abrechnung erstellt werden. Hier kommt eher die konkrete Abrechnung ins Spiel. Der Geschädigte reicht dementsprechend alle Werkstattrechnungen bei der gegnerischen Versicherung ein, um Schadensersatz zu erhalten. Folglich lässt sich eine fiktive Abrechnung nur mithilfe eines Gutachtens realisieren. Alles andere akzeptiert eine Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners nicht. Demnach muss ein Geschädigter sein Fahrzeug nicht zwingend repariert lassen, sondern kann sich die Schadensumme auf Wunsch auszahlen lassen. Im Schadenfall gilt nach wie vor: Der Geschädigte hat die freie Wahl der Abwicklung. Es ist also in jedem Fall ratsam sich nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall durch einen erfahren Sachverständigen beraten zu lassen.
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Was unterscheidet ein Gutachten von einem Kostenvoranschlag?
Im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag bietet das Gutachten, welches von einem unabhängigen Sachverständigen gefertigt wird, einige Vorteile. Der Kostenvoranschlag liefert beispielsweise keine genauen Informationen über den Schadensumfang. Es ist vielmehr ein Angebot einer Werkstatt, welche für die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges beauftragt werden könnte. Das Gutachten hingegen enthält deutlich mehr Daten und Fakten, die den genauen Unfallhergang beschreiben und die anfallenden Schäden bis ins kleinste Detail beschreiben. In diesem Rahmen werden selbstredend auch die anfallenden Reparaturkosten bedacht. Zusätzlich enthält das Gutachten Passagen, die sich mit dem Alter des Fahrzeugs sowie den Stundenverrechnungssätzen der Werkstatt beschäftigen. Hier wird zusätzlich zwischen markengebundenen und freien Werkstätten unterschieden. Neben diesen Punkten weist das Gutachten auch auf den Wiederbeschaffungswert sowie den Restwert des Schadenmodells hin – auch dann, wenn es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handeln mag. All diese Bereiche umfasst ein Kostenvoranschlag nicht. Aus diesem Grund ist eine Schadensregulierung nach Kostenvoranschlag immer nachteilig. Laut Expertenmeinung ist ein Kostenvoranschlag auch immer nur dann sinnreich, wenn es sich um eine Bagatelle und somit um einen Kleinstschaden handelt.
Diese Punkte sind wichtig, wenn eine Abrechnung nach Gutachten erfolgen soll
Die gegnerische Versicherung möchte in der Regel die Schadensregulierung so niedrig wie möglich halten. Eine Versicherungsgesellschaft hat täglich mit zahlreichen Schadensfällen zu tun, da ist dieser Umstand nur verständlich. Allerdings sollten Geschädigte sich nicht nur mit dem kleinsten Maß zufriedengeben. Die geschädigte Partei kann sich daher an folgende Richtlinien halten, damit die Schadensabwicklung zur vollsten Zufriedenheit verläuft:
Das Gutachten sollte nicht von der Gegenversicherung in Auftrag gegeben werden
Möchte der Geschädigte den Unfallschaden durch ein spezielles Gutachten abrechnen lassen, so sollte die Gutachterauswahl nicht unmittelbar durch die gegnerische Versicherung erfolgen. Diese wird lediglich versuchen, den Kostenaufwand günstig zu gestalten – das muss nicht immer zum Vorteil des Geschädigten ausfallen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, lehnt dieses Angebot ab und beauftragt selbständig einen Gutachter.
Gutachten sind nur von unabhängigen Sachverständigen zu fertigen
Für ein fachliches Gutachten ist stets ein unabhängiger Sachverständiger zu beauftragen, der im Interesse des Geschädigten handelt. Es gibt deutschlandweit verschiedene Gutachter, die für unterschiedliche Bezirke und Landkreise arbeiten. Im Internet findet sich eine große Auswahl mannigfaltiger Sachverständiger an, aus denen Betroffene frei wählen können. Wichtig ist, dass es sich um einen zertifizierten Sachverständigen handelt, der spezielle Qualifikationen nachweisen kann und bei der jeweiligen Zertifizierungsstelle geführt wird.
Gutachten am besten nur mithilfe eines Anwalts abrechnen lassen
Um die Genauigkeit und Richtigkeit eines Gutachtens nochmals zu überprüfen, können sich Geschädigte jederzeit an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kontrolliert das Gutachten nochmals auf Herz und Nieren. Die Kosten für diese Maßgabe übernimmt in der Regel ebenfalls die Versicherung der Gegenpartei – somit ersparen sich Geschädigte häufig Zeit und wertvolle Nerven.
Warum ist der Gutachter der Gegenversicherung keine gute Wahl?
Oftmals versuchen Versicherungen der Gegenpartei den Geschädigten einen Gutachter zu empfehlen. Das ist nett gemeint, könnte für die geschädigte Partei jedoch nachteilige Auswirkungen haben. Folglich könnten der Wiederbeschaffungswert und auch der Restwert zugunsten der gegnerischen Versicherung ausfallen. Natürlich hat der Geschädigte die Schadensregulierung ebenso wenig auszureizen. Das bedeutet, dass nur Schäden reguliert werden dürfen, die den vorliegenden Unfall betreffen.
Was ist bei der Überprüfung des Gutachtens zu beachten?
Hält die geschädigte Partei das Gutachten in den Händen, so möchte diese natürlich auch die unterschiedlichen Passagen kontrollieren wollen. Doch welche Positionen darf die gegnerische Versicherung eigentlich streichen, um Vorteile zu erwirken?
Die gegnerische Versicherung versucht bei der fiktiven Abrechnung gern an verschiedenen Stellen eines Gutachtens Kürzungen vorzunehmen, was die Schadenssumme anbelangt. So versucht die Versicherung beispielsweise die Verbringungskosten, den Nutzungsausfall, UPE-Aufschläge (preisliche Aufschläge, die sich auf unverbindliche Preisempfehlungen für Ersatzteile beziehen) und ähnlich Positionen zu kürzen oder zu streichen. Der Nutzungsausfall kann häufig gestrichen werden. Doch was ist genau mit Nutzungsausfall gemeint?
Hintergrund: Bei der fiktiven Abrechnung möchte der Geschädigte das Auto nicht reparieren lassen, sondern die Schadensregulierung finanziell regeln. Der Geschädigte kann folglich das Auto weiterhin benutzen, sodass ein Nutzungsausfall nicht besteht.
Ob andere Kürzungen oder Streichungen rechtens sind, hängt mitunter meistens von Einzelfällen ab. Diese Sonderfälle sind am besten von einem Rechtsanwalt zu kontrollieren. Der Fachanwalt hat meistens auch mehr Einfluss, was die Entscheidung der Versicherung betrifft.
Tipp:
Versicherungsgesellschaften haben ständige mit Unfallschäden zu tun. Sie kennen sich daher sehr gut mit dem aktuellen Verkehrsrecht aus und arbeiten mit Experten zusammen. Sie versuchen daher mit allen Methoden, eine Kürzung der Schadenssumme zu erzielen. Geschädigte weisen in diesem Bereich klare Defizite auf, da sie sich mit verkehrsrechtlichen Dingen oftmals nicht auskennen und direkt darlegen können, ob die Kürzung zurecht erfolgt ist. Sollten Unstimmigkeiten auftauchen, ist es nur richtig, einen Rechtsanwalt mit der Aufgabe zu betrauen. Dieser kann bestimmen, ob die Streichung bei der fiktiven Abrechnung korrekt ist.