Die Wertminderung eines Autos nach einem Unfall
Wenn ein Unfall geschieht, sorgen Sie sich zunächst um die Gesundheit der Beteiligten. Anschließend wird Ihre Aufmerksamkeit den Kfz gehören: Was ist beschädigt, wer hat Schuld, wann ist das Auto wieder fahrtüchtig? Über eine mögliche Wertminderung nach einem Unfall denken viele Verkehrsteilnehmer zunächst nicht nach. Dabei kann durch Wertminderung erheblicher Schaden entstehen. Im folgenden Ratgeber Artikel erhalten Sie einen Überblick der wichtigsten Punkte, die bei einer Wertminderung von Unfallwagen zu berücksichtigen sind.
Inhalt dieses Beitrags
- Was bedeutet Wertminderung nach einem Unfall?
- Von welchen Faktoren ist der Wertverlust eines Autos abhängig?
- Wie wird die Wertminderung nach einem Unfall berechnet?
- Wie wird der merkantile Minderwert berechnet?
- Was ist die technische Wertminderung?
- Wonach richtet sich die Summe der Wertminderung nach einem Unfall?
- Welche Wertminderungsmodelle gibt es?
- Wer zahlt die Wertminderung nach einem Unfall?
- Muss die Versicherung die Wertminderung immer ausgleichen?
- Wann besteht kein Anspruch auf Wertminderung?
- Sonderfälle der Wertminderung
- Was bekomme ich bei einem wirtschaftlichen Totalschaden?
- Was zahlt die Versicherung: Restwert oder Wiederbeschaffungswert?
- Was zahlt die Versicherung bei einem Totalschaden am Auto?
- Wie kann KFZSachverstand.de Ihnen weiterhelfen?
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Was bedeutet Wertminderung nach einem Unfall?
Ob Sie einen Oldtimer, den neuesten Audi oder einen serienmäßigen BMW fahren – jedes Fahrzeug verliert durch einen Unfall an Wert. Dabei wird ein Quotient aus dem Wiederbeschaffungswert, der Höhe der Reparaturkosten, dem Alter des Fahrzeuges bzw. dem Alter der Zulassung für den Straßenverkehr und der tatsächlichen Höhe des Unfallschadens berechnet.
Die Berechnung ist deshalb besonders wichtig, weil die Wertminderung nach einem Unfall in Form von Schadensersatzzahlungen geltend gemacht werden kann – und darauf sollte kein Halter eines Unfallwagens verzichten, selbst wenn der Schaden nicht groß ist und vielleicht nicht repariert werden soll. Ein fiktiver Wert eines unfallfreien Pkw ist bereits mit dem ersten Kratzer gesunken.
Von welchen Faktoren ist der Wertverlust eines Autos abhängig?
Der Wertverlust eines Autos mit hohem emotionalem Wert ist unersetzlich. Messbar sind hingegen tatsächliche Schäden und zu erwartende Wertminderung im Falle eines Verkaufs. Berechnen kann man direkt die Kosten der Reparatur oder den Wiederbeschaffungswert. Schwieriger ist es mit dem zu erwartenden Minderwert, auch bei geringeren Schäden des Unfallwagens. Sobald ein Fahrzeug auch nur einen Kilometer zugelassen bewegt wurde, ist sein Wert bereits gemindert. Ein Auto mit einer Unfallhistorie, ganz gleich, wie groß der Schaden auch gewesen sein mag, hat einen direkten Minderwert, falls es verkauft werden soll. Es wird dabei vom fiktiven Veräußerungswert gesprochen, der bei einem unfallfreien Kfz höher ist. Dabei wird – am besten mit Hilfe eines Sachverständigen – der merkantile oder der technische Minderwert berechnet. Die Erstellung eines Gutachtens bei Unfallschäden darf daher nicht auf die Angabe technischer Fehler beschränkt sein, sondern sollte auch die merkantile Wertminderung berücksichtigen.
Wie wird die Wertminderung nach einem Unfall berechnet?
Die Kosten für die Reparatur, der entstandene Sachschaden, die theoretischen Kosten für den Wiederbeschaffungswert – all das sind Anteile zur Berechnung der Wertminderung. Bei einem Oldtimer ist noch zusätzlich der Wertverlust zu berücksichtigen, der in der Wertanlage eines Fahrzeuges zum Sammlerpreis liegt. Das Ausmaß des Unfalls ist ebenfalls von Bedeutung: Waren umfangreiche Schäden mit schweren oder tödlichen Verletzungen das Ergebnis des Unfalls, vermindert das den Wert des Fahrzeugs deutlich. Viele potenzielle Käufer schrecken vor einem Kauf eines solchen Fahrzeuges zurück, auch wenn es keinen direkten Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit des Autos hat. Als Faustregel gilt: Je schwerer der Unfall, desto geringer die Erfolgsaussichten eines späteren Verkaufs.
Die genaue Berechnung muss von Sachverständigen durchgeführt werden. Natürlich arbeiten Versicherungen und Automobil-Konzerne mit Gutachtern zusammen, ein unabhängiges KFZ-Sachverständigen-Büro wird jedoch ein deutlich neutrales Gutachten erstellen. Die Vorgehensweise bei der Berechnung kann nach unterschiedlichen Methoden und Parametern erfolgen.
Wie wird der merkantile Minderwert berechnet?
Der merkantile Minderwert ist die Bezeichnung der Wertminderung einer Sache, um den Wertverlust nach Reparatur oder Instandsetzung zu verdeutlichen. Er wird über verschiedene Formeln dargestellt. Im Gegensatz zum technischen Minderwert bezeichnet der merkantile Wert den Verlust eines möglicherweise technisch wieder voll funktionsfähigen Fahrzeuges, das bei einem Verkauf aber dennoch im Marktpreis gesunken ist. Die Veränderung des Marktpreises beruht demnach nicht auf der technischen Gegebenheit, sondern auf dem theoretisch schlechteren Marktwert.
Was ist die technische Wertminderung?
Von technischer Wertminderung wird gesprochen, wenn der Nutzen eines Fahrzeuges nach der Reparatur nicht uneingeschränkt wiederhergestellt werden konnte. Es liegen Schäden oder Mängel vor, die dauerhaft nicht beseitigt werden können. Dies trägt mit zum geringeren Veräußerungswert bei.
Wonach richtet sich die Summe der Wertminderung nach einem Unfall?
Die Summe der Wertminderung wird nach verschiedenen Modellen berechnet. Als Berechnungsgrundlage dienen dabei technischer und merkantiler Minderwert, Schadensfaktor, Nutzungsfaktor, Schadenschwerefaktor, Fügetechnikfaktor, Einsatzfaktor, Altersfaktor und Laufleistungsfaktor des Fahrzeuges. Die Summe ist das Produkt dieser Berechnung auf der Grundlage des Marktwertes.
Welche Wertminderungsmodelle gibt es?
Für die meisten Gutachten wird eines der folgenden rechtsgültigen Modelle herangezogen. Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Unfallgegnern oder Versicherungszahlungen können die Berechnungsmethoden miteinander verglichen und für den individuellen Fall bewertet werden.
1. Methode Sahm/Ruhkopf
Seit 1962 ist im Versicherungsrecht die Ruhkopf-Sahm-Methode etabliert. Dabei wird zur Berechnung der Wertminderung das Reparaturkostenverhältnis ermittelt. Liegt das Verhältnis von Zeitwert geteilt durch Anschaffungskosten unterhalb von 40%, wird keine Wertminderung seitens der Versicherung gewährt.
2. Hamburger Modell
Beim Hamburger Modell ist die Grundlage der Berechnung der Wertminderung die Laufleistung des Fahrzeuges. Der Quotient aus Richtarbeiten am KFZ und der Reparatur an der Karosserie wird mit den Gesamtreparaturkosten und der Quote der Laufleistung multipliziert. Das Hamburger Modell versucht, die Instandsetzungsqualität einer Unfallreparatur zu berücksichtigen. Eine Wertminderung aufgrund einer Furcht vor theoretisch möglichen Folgeschäden wird dabei nicht mit einbezogen. Für das Hamburger Modell ergibt sich zum Beispiel keine Ermittlung der Wertminderung, wenn lediglich verschraubte Einzelteile am Fahrzeug ausgetauscht werden müssen, wie z.B. Stoßstangen oder Seitenspiegel. In diesem Fall wird von Bagatellschäden gesprochen. Die Schwere eines Unfalls wird ebenso wie das Fahrzeugalter nicht direkt in die Rechnung mit einbezogen.
3. Bremer Formel
Im Gegensatz zum Hamburger Modell spielt für die Berechnung des Minderwertes nach der Bremer Formel das Fahrzeugalter die zentrale Rolle. Ist das Fahrzeug älter als 60 Monate, beträgt der Minderwert nur noch knappe 10%. Ein Fahrzeug, welches alt, aber wenig gefahren wurde, wird besser nach dem Hamburger Modell berechnet, die Bremer Formel hingegen kann sinnvoll für Unfallschäden an neuen, viel gefahrenen KFZ verwendet werden.
4. Eine allgemeine „Faustformel“
Eine Berechnung des Fahrzeugwertes anhand einer Faustformel ist nur begrenzt möglich. Allein bereits die Fahrzeugmarke bringt Unwägbarkeiten in die Rechnung: Marken wie VW, Audi oder Mercedes sind im Ansehen stabil und haben einen entsprechend höheren Wiederverkaufswert als ein vergleichbar ausgestattetes Fahrzeug ähnlichen Baujahrs von einem chinesischen Hersteller. Trendfahrzeuge wie Tesla oder verschiedene BMW können durch Trendwenden trotz ihres Alters im Wert steigen oder sinken. Eine Eigeneinschätzung ist in den meisten Fällen zugunsten des Verkäufers zu hoch berechnet, zumal regionale Unterschiede beim Verkauf berücksichtigt werden müssen. Daher kann bei der Berechnung für die merkantile Wertminderung nur bedingt auf Faustformeln zurückgegriffen werden – als Richtwert gilt ein prozentualer Anteil der Reparaturkosten abhängig vom Betriebsjahr des Fahrzeuges. Die Konsultation eines unabhängigen Sachverständigen ist hierbei unumgänglich.
5. Schweizer Formel
Für viele Unfälle eignet sich die Berechnung nach der Schweizer Formel. Dabei wird der merkantile Minderwert einfach mit 20% der Reparaturkosten angegeben, sofern das Fahrzeug folgende Kriterien erfüllt:
- Es darf nicht älter als 3 Jahre sein,
- Die Schadenshöhe muss mindestens 10% des Wiederbeschaffungswertes betragen
- Der Schaden darf keine Richtwerte oder Schweißarbeiten am Fahrzeug nach sich ziehen
- Der Schaden darf kein reiner Blechschaden sein.
Falls kein weiterer Verkauf des Fahrzeugs geplant ist und die Bedingungen erfüllt sind, ist die Berechnung nach der Schweizer Formel einfach und häufig finanziell von Vorteil für den Geschädigten.
6. Methode Halbgewachs (Dekra-Modell)
Das sogenannte Dekra-Modell ähnelt dem Modell Ruhkopf-Sahm, wird aber häufig nur von Sachverständigen der Dekra genutzt, die über die entsprechend nötigen Informationen verfügen. Zur Berechnung nach Ruhkopf-Sahm wird noch der Quotient aus Arbeitsaufwand und Materialkosten bei einer Reparatur hinzugezogen. Diese Werte sind in der Praxis aber schwierig zu bemessen und vor Gericht noch weniger nachvollziehbar.
7. Empfehlung des 13. Verkehrsgerichtstages (VGT) 1975
Wer einen Schaden am Fahrzeug berechnen lässt, für den stellt ein merkantiler Minderwert einen erheblichen Teil des Gutachtens dar. In einer Empfehlung des Verkehrsgerichtes von 1975 wurden Grundlagen ausgesprochen, die bei der Ermittlung vom Wertverlust nach einem Verkehrsunfall zu Rate gezogen werden sollen. Ein Merkantiler Minderwert sollte ausgeschlossen werden bei leichten Fahrzeugschäden, Nutzfahrzeugen oder KFZ, die älter sind als 5 Jahre und/oder deren Laufleistung über 100.000km beträgt.
Wer zahlt die Wertminderung nach einem Unfall?
Im Falle eines Unfalls trägt die Schuld und damit die Kosten die Versicherung des Unfallverursachers, ganz gleich, ob es sich beim Fahrzeug des Schuldigen um ein Motorrad, einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt. Der Geschädigte muss jedoch selbst – bzw. seine Versicherung sollte es tun – auf die Geltendmachung eines Schadens durch merkantile Wertminderung bestehen. Die Auswahl der Berechnungsmethode ist dabei nicht eindeutig vorgegeben. Auch wenn die Planung eines Verkaufs nicht unmittelbar bevorsteht, sollten bei der Beauftragung eines Schadengutachten technischer und merkantiler Minderwert berücksichtigt sowie der fiktive Veräußerungswert bestimmt werden. Die gegnerische Versicherung des Unfallautos wird möglicherweise eine Faktormethode anwenden, die einen geringeren Profit für den Geschädigtenermittelt. Ein unabhängiges KFZ-Gutachten durch einen Sachverständigen ist daher unbedingt empfehlenswert.
Muss die Versicherung die Wertminderung immer ausgleichen?
Wenn ein Anspruch auf eine merkantile Wertminderung besteht, muss bei der Schadensregulierung die Ermittlung der Wertminderung vorgenommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein einfaches Unfallauto, ein Motorrad, einen Sportwagen von Audi, Mercedes, BMW oder VW handelt – ein Schadengutachten muss den gesunkenen Veräußerungswert berücksichtigen.
Tritt nach Anwendung der Formelmethode das Ergebnis ein, dass der Schadensumfang nicht für eine merkantile Wertminderung ausreicht, kann die Versicherung eine Zahlung ablehnen. Wer die Ansicht anfechten möchte, kann eine Fachwerkstatt mit der Ermittlung der Wertminderung beauftragen.
Wann besteht kein Anspruch auf Wertminderung?
Der Anspruch auf Wertminderung nach einem Unfall besteht nicht, wenn der Schaden des Unfallwagens als Totalschadeneingestuft wird, die Wertminderung nach den Berechnungsmethoden nicht ermittelbar ist oder das Kfz nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist. Die Bemessung eines merkantilen Minderwertes ist selbstverständlich nur dann möglich, wenn der Schadensumfang am Unfallauto erhebliche Reparaturkosten zur Folge hatte. Ist aber eine mangelhaft ausgeführte Reparatur in einer Werkstatt Ursache einer technischen Wertminderung, besteht kein Anspruch auf Ausgleich. In so einem Fall sollte ein Sachverständigengutachten dringend beauftragt werden.
Sonderfälle der Wertminderung
Wie bei fast allen Gesetzmäßigkeiten im Versicherungsrecht gibt es auch bei der Berechnung der Wertminderung Sonderfälle, die außerhalb der Berechnungsmethoden gelten. Ob das Unfallfahrzeug ein Gebrauchtwagen war, Vorschäden bestanden oder der Pkw von Kfz-Gutachtern der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers als Kraftfahrzeug mit Bagatellschädeneingestuft wird, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Die Höhe der Erstattung von Schadensersatz ist von der genauen Kenntnis der Faktorenmethode und ihrer Sonderfälle abhängig – und vom Schadensumfang.
Beispiel: Wertminderung bei einem finanzierten Auto
Bei einem Autounfall zwischen Kfz ist es nicht selten, dass das Unfallauto finanziert wird. Ist dies der Fall, ergeben sich daraus auch andere Ansprüche bezüglich der Erstattung des Schadens. Wird ein Minderwert festgestellt, steht der Schadensersatzdem Fahrzeughalter zu. Läuft eine Finanzierung aber ohne verbindliche Übernahme nach Restwertzahlung an den Fahrer, so fällt die Erstattung an die finanzierende Bank, da der Fahrer nur temporärer Besitzer des Pkw ist. Ist hingegen im Vertrag vereinbart, dass der Fahrer das Fahrzeug nach Ablauf der Finanzierung erwirbt, kann der Minderwert mit der Restschuld verrechnet werden.
Beispiel: Wertminderung bei einem Leasingfahrzeug
Ist der Halter eines Unfallautos ein Leasinggeber, so muss er über den Autounfall informiert werden. In den meisten Leasingverträgen sind Fälle fiktiver Schäden bereits formuliert. Eine Zahlung erfolgt dann an den Leasinggeber, sofern keine anderen Entschädigungen im Vertrag vereinbart sind.
Beispiel: Wertminderung nach Unfall im Ausland
Falls es im Ausland zu einem Autounfall kommt, ist der Anspruch auf Erstattung des Minderwerts nicht selbstverständlich, selbst wenn das Fahrzeug des Unfallopfers nach der deutschen Faktorenmethode berechtigt wäre. Im Ausland gilt das jeweilige Straßenverkehrsrecht des Landes, selbst wenn der Neuwagen oder Gebrauchtwagen des Opfers in Deutschland versichert ist. Nur, wenn beide beteiligten Fahrzeuge in Deutschland zugelassen und versichert sind, kann das deutsche Gesetz angewendet werden. Viele Länder der europäischen Union haben eine Wertminderung in der Haftpflichtversicherungeingeschlossen – aber nicht alle. Auch die Berechnungsmethoden können von Staat zu Staat unterschiedlich sein. In einem solchen Fall ist es ratsam, ein Sachverständigengutachten einzuholen, welches auch anwaltliche Beratung ermöglicht.
Was bekomme ich bei einem wirtschaftlichen Totalschaden?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten – durchgeführt in einer Fachwerkstatt – höher liegen würden als Marktwert des Kraftfahrzeugs. Dann besteht kein Anspruch auf Schadensersatz einer Wertminderung. Die Versicherung muss dann in der Regel den Wiederbeschaffungswert des Kfz abzüglich des Restwertes bezahlen. Teilweise ist es dafür nötig, zusätzlich zu dem Gutachten noch einen Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt anzufordern.
Was zahlt die Versicherung: Restwert oder Wiederbeschaffungswert?
Der Restwert ist der Preis, denn das Unfallauto ohne eine Reparatur noch erzielen kann. Bei einem einfachen, älteren VW mit technischem Totalschaden ist der Restwert vergleichsweise niedrig, bei einem Oldtimer-Lkw mit seltenen Ersatzteilen kann dieser Wert sehr hoch sein. Die Versicherung zahlt beispielsweise den Restwert, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte, es aber trotzdem behält oder auf eigene Kosten außerhalb einer Fachwerkstatt reparieren lässt.
Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet den Preis, den eine Wiederbeschaffung des Fahrzeugs in unversehrtem Zustand hätte. Ist der Wiederbeschaffungswert höher als der fiktive Verkaufspreis des Unfallautos, liegt eine Wertminderung vor. In diesem Fall muss der Geschädigte die Differenz vom fiktiven Veräußerungswert zum Wiederbeschaffungswert erhalten, da das Unfallopfer nach dem Verkehrsunfall wirtschaftlich nicht schlechter gestellt sein darf als vorher.
Was zahlt die Versicherung bei einem Totalschaden am Auto?
Selbst wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, besteht Anspruch auf Entschädigung im Falle eines Totalschadens. Die Versicherung muss den Wiederbeschaffungswert und möglicherweise einen weiteren Schadensersatz zahlen. Ein Totalschaden kann auch vorliegen, wenn eine Reparatur zwar möglich ist, der merkantile Minderwert aber so hoch wäre, dass er finanziell den Wiederbeschaffungswert überschreitet. Das Berechnen kann von Kfz-Gutachtern vorgenommen werden.
Wie kann KFZSachverstand.de Ihnen weiterhelfen?
Direkt nach einem Unfall denken Sie zunächst an Papierkram, Unfallschäden und Reparaturkosten. Berechnungsmethoden zur Wertminderung sind selten Ihr erster Gedanke. Der Anspruch auf Erstattung einer Wertminderung Ihres Fahrzeugs ist aber Ihr gutes Recht! KFZSachverstand.de hilft Ihnen mit seinem fachkundiges Partner-Netzwerk CLAYM+ bei Ihrem Rechten. So erhalten Sie alles aus einer Hand! Sie werden eine direkte Erläuterung der Faktorenmethode erhalten und können auf die Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber des Unfallverursachers vertrauen. Die Schadensgutachten berücksichtigen, ob ein technischer oder merkantiler Minderwertvorliegt. Falls es notwendig wird, unterstützt KFZSachverstand.de Sie auch mit Kontakten zu Rechtsanwälten und berät Sie bei Fragen zum Kostenvoranschlag.
Besonderer Vorteil: Sie müssen sich um nichts kümmern – Ihre Interessen werden von KFZSachverstand.de gewahrt. Mit Sachverständigengutachten unabhängiger Kfz-Gutachter haben Sie die höchste Glaubwürdigkeit vor Gericht und in Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung. Welches Zulassungsjahr Ihr Pkw auch hat, ob das Fahrzeug ein Motorrad, ein Oldtimer oder ein LKW ist – Sie bekommen über KFZSachverstand.de die passende Unterstützung. Finanziell sollen Sie nach einem Unfall mindestens so gut aufgestellt sein wie unfallfrei – bestenfalls noch mit einem tröstenden Schadensersatzerstattet. KFZSachverstand.de berät unverbindlich beim Verkehrsunfall – von Bagatellschäden bis zum Totalschaden. Sie werden in die Entscheidungen mit einbezogen: In welcher Fachwerkstatt Ihr Unfallfahrzeug repariert wird, ob der Schadensersatzausgezahlt oder mit der Finanzierung verrechnet werden soll – oder ob die Faktorenmethode der richtige Weg zum Berechnen Ihrer Ansprüche ist.