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Schaden durch Abschleppdienst – wer haftet in diesen Fällen?

Schaden durch Abschleppdienst

Jeder Autofahrer kennt die lästige Suche nach einem geeigneten Parkplatz. Gerade in großen Städten oder dichtbesiedelten Wohngegenden kann genau diese Suche oft zur Zerreißprobe ausarten. Dann wird in der Eile oder im Stress das Auto an einer Stelle geparkt, die vielleicht gar nicht als Parkplatz ausgeschildert ist. Manchmal fällt dieses Vergehen nicht auf, oftmals kommt jedoch ein Strafzettel zum Einsatz. Ist die Situation jedoch prekär, kann das Auto auch schon mal abgeschleppt werden. Das ist für den Autofahrer natürlich ärgerlich, ist der Einsatz mit Kosten verbunden. Noch ärgerlich wird es jedoch, wenn beim Abschleppen Schäden entstanden sind. Doch wer genau übernimmt in diesem Fall eigentlich die Kosten für die Reparatur?

Wer haftet bei Abschleppschäden?

Wer eine Feuerwehrzufahrt blockiert, der hat verbotswidrig geparkt. Dieses Vergehen kann gut und gern mit 50 Euro Bußgeld geahndet werden. Wird der Abschleppdienst gerufen, muss auch dieser vom Autobesitzer bezahlt werden. Doch wie geht der Autobesitzer vor, wenn das Auto vom Abschleppunternehmen beschädigt wurde. Viele Autofahrer nehmen es schließlich nicht hin, wenn beim Abholen des Fahrzeuges Kratzer oder gar Beulen vorliegen, die vormals noch nicht vorhanden waren. Streit ist in diesem Rahmen quasi vorprogrammiert. Der Autofahrer muss nämlich beweisen, dass diese Schäden vor dem Abschleppmanöver noch nicht vorlagen.

Bis zum Jahr 2014 konnten sich Autofahrer auf ein Urteil des BGH berufen, welches Schäden von abgeschleppten Fahrzeugen immer den Abschleppunternehmen zur Last legte. Dann kam allerdings die Kehrtwendung. Ein Kläger wollte am 18.02.2014 einen Schaden, der angeblich von einem Abschleppunternehmen verursacht wurde, geltend machen. Doch das Unternehmen legte Beschwerde ein, mit der Begründung, dass dieses schließlich nur im Auftrag der Polizei und somit der Behörde der Stadtgemeinde gehandelt habe. Die Haftung hat sich somit auf die zuständige Stadt sowie auf die Straßenverkehrsbehörde verlagert, welche dem Abschleppdienst den Auftrag erteilte. (siehe auch Urteil BGH Az. VI ZR 383/12 vom 18.02.2014) Auch in zweiter Instanz gab das Gericht der Stadt recht. Der Kläger hätte eingangs bereits gegen die Stadt vorgehen sollen. Folglich musste der Kläger den Schaden selbst tragen.

Welche speziellen Sonderregelungen gibt es beim Abschleppen?

Grundstücksbesitzer, deren Auffahrten oder Parkplätze blockiert sind, können die Falschparker durch Polizeieinsatz oder mittels Abschleppunternehmen abschleppen lassen. In diesem Fall besteht ein öffentlich rechtliches Verwahrungsverhältnis. Somit haftet die Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Autoeigentümer, bis es zur Herausgabe des Fahrzeuges kommt. Dieser erhält sein Fahrzeug, wenn er die für die Abschleppaktion entstandenen Kosten bezahlt. Das Unternehmen selbst hat im Auftrag der Stadt gehandelt und ist somit nur ein sogenannter Erfüllungsgehilfe. Die Haftung liegt folglich bei der Stadt selbst.

Wie geht nun der Autofahrer vor, wenn sich Schäden herausstellen?

Der Falschparker ist in diesem Fall immer in der Nachweispflicht. Er muss demnach beweisen, dass die Schäden am Fahrzeug durch das Abschleppunternehmen entstanden sind. Das fällt den meisten Autofahrern natürlich schwer, machen die wenigsten Autohalter stets aktuelle Bilder von ihren Fahrzeugen. Die meisten Gerichte geben zudem den Autofahrern die Mitschuld an den Schäden, da diese durch einen Verkehrsverstoß entstanden sind. Entstehen Schäden am Abstellort, so kann der Staat belangt werden. Das gilt allerdings nur, wenn das Fahrzeug in bekannten, zwielichtigen Gegenden abgestellt wurde. Befindet sich der Abstellort in Gebieten, die zu Hochwasser neigen, und kommt es bei Hochwasser zu Schäden, so haftet ebenfalls der Staat.

Im Zweifelsfall sollten Geschädigte immer einen Rechtsanwalt zurate ziehen, da Polizei, Stadt und auch Abschleppunternehmen häufig versuchen, sich gegenseitig die Schuld in die Schuhe zu schieben.

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